Ratgeber · 50 Fragen & Antworten

Buchimpressum: Alle Fragen & Antworten

Pflicht, Privatadresse, Abmahnung, Amazon KDP, DDG & mehr
— Stand 30.09.2026

Was ist dieses Dokument?

Diese Seite beantwortet 50 häufig gestellte Fragen rund um das Buchimpressum in Deutschland — für Selfpublisher, Autoren, Blogger und alle, die ein Buch veröffentlichen oder veröffentlichen wollen.

Alle Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar.
Stand: 30.09.2026.

50Fragen & Antworten
4Themenbereiche
16Bundesländer abgedeckt
§ 5DDG konform

1 Gesetzliche Pflicht 20 Fragen

F Was ist ein Buchimpressum und wozu brauche ich es?
A Ein Buchimpressum enthält die gesetzlich erforderlichen Angaben zu den für eine Veröffentlichung verantwortlichen Personen oder Unternehmen. Bei gedruckten Büchern ergeben sich die Anforderungen insbesondere aus dem jeweils anwendbaren Landespresse- bzw. Medienrecht. Welche Angaben im Einzelnen erforderlich sind, kann je nach Bundesland und Veröffentlichungsform unterschiedlich sein. Eine allgemeine Musterliste sollte deshalb nicht mit einer für alle Bücher gleichermaßen geltenden Pflichtliste verwechselt werden.
F Bin ich als Selfpublisher impressumspflichtig?
A Bei öffentlichen Buchveröffentlichungen können die jeweils anwendbaren landesrechtlichen Vorschriften Impressumspflichten begründen. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht beseitigt diese Pflichten nicht automatisch. Welche Angaben ein Selfpublisher konkret machen muss, hängt von der Veröffentlichungsform, der eigenen Rolle und dem anwendbaren Landesrecht ab. Für geschäftsmäßige Websites gelten daneben die Anforderungen des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
F Reicht es, wenn ich nur einen Autorennamen verwende?
A Ein Pseudonym kann grundsätzlich als öffentliche Autorenbezeichnung verwendet werden. Das Urheberrecht erkennt auch einen bekannten Decknamen oder ein Künstlerzeichen als Urheberbezeichnung an (§ 10 Abs. 1 UrhG). Davon getrennt ist die Frage, welche Personenangaben im Impressum aufgrund anderer Vorschriften erforderlich sind. Ob der bürgerliche Name öffentlich angegeben werden muss, sollte deshalb anhand der konkreten Veröffentlichung und des anwendbaren Rechts geprüft werden.
F Gilt die Impressumspflicht auch für E-Books?
A Für E-Books sollte nicht pauschal von exakt denselben Impressumspflichten wie bei gedruckten Büchern ausgegangen werden. Zu unterscheiden sind die Anforderungen an die Veröffentlichung selbst, die Anbieterkennzeichnung eines geschäftsmäßigen Online-Angebots und die Vorgaben der jeweiligen Verkaufsplattform. Wer einen eigenen geschäftsmäßigen digitalen Dienst betreibt, muss insbesondere § 5 DDG beachten. Welche Angaben im E-Book selbst erforderlich sind, hängt von der konkreten Veröffentlichungsform und dem anwendbaren Recht ab.
F Ab wann gilt die Impressumspflicht – ab der ersten Kopie?
A Eine allgemeine Mindestauflage, ab der automatisch eine Impressumspflicht entsteht, lässt sich nicht für alle Veröffentlichungen festlegen. Entscheidend ist vielmehr, ob das Werk öffentlich verbreitet bzw. zugänglich gemacht wird und welche gesetzliche Regelung auf die konkrete Veröffentlichung anwendbar ist. Bei Print-on-Demand kann bereits das öffentliche Angebot eines individuell hergestellten Exemplars rechtlich relevant sein.
F Muss ein Kinderbuch auch ein Impressum haben?
A Das Alter der Zielgruppe nimmt ein öffentlich verbreitetes Buch nicht automatisch von gesetzlichen Kennzeichnungspflichten aus. Wird ein Kinderbuch öffentlich veröffentlicht oder verbreitet, sind die dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Eine rein private Herstellung, etwa eines einzelnen Familienalbums, ist davon zu unterscheiden.
F Muss ich meine Privatadresse im Buchimpressum angeben?
A Die einschlägigen Vorschriften können eine Anschrift der verantwortlichen Person bzw. des verantwortlichen Unternehmens verlangen. Daraus folgt nicht automatisch, dass die private Wohnanschrift verwendet werden muss. Eine andere Anschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein. Entscheidend ist, ob sie für den jeweiligen rechtlichen Zweck tatsächlich geeignet ist und eine wirksame Erreichbarkeit bzw. Zustellung ermöglicht.
F Was ist eine ladungsfähige Anschrift?
A Eine ladungsfähige Anschrift ist keine bloße Postweiterleitungsadresse. Im gerichtlichen Zusammenhang muss eine wirksame Zustellung an die betreffende Person bzw. an einen hierzu wirksam bestellten Vertreter möglich sein. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die bloße Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich eingehende Post weiterleitet, nicht ohne Weiteres als ladungsfähige Anschrift genügt. An einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann nach § 171 ZPO mit gleicher Wirkung zugestellt werden, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt.
F Kann ich ein Postfach als Impressumsadresse nutzen?
A Ein reines Postfach ersetzt keine erforderliche physische Anschrift. Insbesondere bei einer Anschrift, unter der eine wirksame Zustellung ermöglicht werden soll, reicht ein Postfach nicht aus. Zusätzlich können Plattformen eigene Vorgaben machen; Amazon KDP verlangt beispielsweise eine physische Adresse und erlaubt keine Postfachadresse.
F Was passiert, wenn ich kein Impressum habe?
A Bei einem fehlenden oder fehlerhaften Impressum können je nach Veröffentlichungsform unterschiedliche rechtliche Folgen entstehen. Bei geschäftsmäßigen digitalen Diensten kann ein Verstoß gegen § 5 DDG nach § 33 DDG eine Ordnungswidrigkeit darstellen. § 33 DDG sieht für bestimmte Verstöße gegen § 5 DDG Geldbußen vor; bei den in § 33 genannten Fällen kann der gesetzliche Höchstrahmen je nach Tatbestand bis zu 50.000 Euro reichen. Daneben können insbesondere Unterlassungsansprüche und weitere rechtliche Folgen in Betracht kommen.
F Wer kann mich abmahnen, wenn mein Impressum fehlt?
A Wer einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Im Wettbewerbsrecht können unter anderem Mitbewerber und bestimmte qualifizierte Verbände, Verbraucherverbände oder Kammern anspruchsberechtigt sein (§ 8 Abs. 3 UWG). Eine Anwaltskanzlei ist nicht allein wegen ihrer Tätigkeit selbst abmahnberechtigt, sondern kann eine Abmahnung im Auftrag eines Anspruchsberechtigten aussprechen.
F Was ist der Unterschied zwischen Buchimpressum und Online-Impressum?
A Bei einem gedruckten Buch und einer Website können unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten. Das Buchimpressum richtet sich insbesondere nach den für die jeweilige Veröffentlichung geltenden landesrechtlichen Vorschriften. Für geschäftsmäßige digitale Dienste enthält § 5 DDG eigene Informationspflichten. Deshalb sollten Buch- und Online-Impressum nicht einfach als identische Pflichttexte behandelt werden, auch wenn dieselbe geeignete Anschrift verwendet werden kann.
F Was bedeutet § 5 DDG für Selfpublisher?
A § 5 DDG verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dazu gehören insbesondere Name und Anschrift sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer ist in § 5 DDG nicht pauschal als eigenständige Pflichtangabe genannt. Weitere Informationspflichten können sich aus anderen Gesetzen ergeben.
F Gilt die DSGVO auch für Selfpublisher mit einer Autoren-Website?
A Ja, soweit auf der Website personenbezogene Daten verarbeitet werden. Welche Informationspflichten bestehen, hängt von den tatsächlich eingesetzten Funktionen und Verarbeitungen ab, etwa Kontaktformular, Newsletter, Analyse- oder andere Dienste. Für Cookies und ähnliche Technologien ist zusätzlich insbesondere § 25 TDDDG relevant. Eine Einwilligung ist dort nicht erforderlich, wenn die Speicherung bzw. der Zugriff gesetzlich als unbedingt erforderlich eingeordnet werden kann; in anderen Fällen kann eine Einwilligung erforderlich sein.
F Kann ich unter einem Pseudonym veröffentlichen?
A Ja. Ein Pseudonym kann für das Cover, den öffentlichen Auftritt und als Urheberbezeichnung verwendet werden. § 10 Abs. 1 UrhG erkennt ausdrücklich auch einen bekannten Decknamen oder ein Künstlerzeichen an. Welche zusätzlichen Angaben im Buchimpressum erforderlich sind, ist davon getrennt zu prüfen. Ein Pseudonym allein beantwortet daher nicht die Frage, welche Identitäts- und Anschriftsangaben aufgrund anderer Vorschriften öffentlich gemacht werden müssen.
F Was ist § 18 Abs. 2 MStV und wann gilt er für mich?
A § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag betrifft Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Für solche Angebote kann zusätzlich zu den Angaben nach anderen Vorschriften ein inhaltlich Verantwortlicher mit Name und Anschrift zu benennen sein. Das betrifft nicht automatisch jede Autoren-Website. Ob die Vorschrift greift, hängt insbesondere von der konkreten inhaltlichen Gestaltung des Angebots ab.
F Muss ich das Erscheinungsjahr im Buchimpressum angeben?
A Das Erscheinungsjahr ist eine übliche bibliografische Angabe. Es sollte jedoch nicht pauschal als Pflichtangabe nach allen 16 deutschen Landespressegesetzen bezeichnet werden. Die gesetzlichen Anforderungen unterscheiden sich in Einzelheiten. Ob das Erscheinungsjahr im konkreten Fall gesetzlich vorgeschrieben ist, sollte anhand des jeweils anwendbaren Landesrechts geprüft werden.
F Muss bei Print-on-Demand die Druckerei ins Impressum?
A Bei gedruckten Werken können die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Angaben zum Drucker bzw. zur Druckerei verlangen. Für Print-on-Demand sollte deshalb geprüft werden, welches Unternehmen tatsächlich als Drucker anzusehen ist und welche Bezeichnung das anwendbare Recht verlangt. Eine pauschale Aussage, dass immer die Plattform selbst als Drucker genannt werden darf, sollte vermieden werden.
F Muss eine GbR im Impressum den vollen Namen angeben?
A Bei einer GbR muss zwischen der Gesellschaft, ihren vertretungsberechtigten Personen und den Anforderungen der jeweiligen Veröffentlichungsform unterschieden werden. Eine GbR kann nach § 705 Abs. 2 BGB rechtsfähig sein, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Für ein Online-Impressum gelten die Anforderungen des § 5 DDG; für ein Buchimpressum können zusätzlich landesrechtliche Vorschriften greifen. Welche Personen konkret namentlich genannt werden müssen, sollte deshalb für den jeweiligen Fall geprüft werden und nicht pauschal mit „alle Gesellschafter mit Privatanschrift“ beantwortet werden.
F Ist eine c/o-Adresse im Buchimpressum rechtssicher?
A Eine c/o-Adresse ist nicht allein wegen der Bezeichnung „c/o“ automatisch rechtssicher. Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung, die tatsächliche Empfangssituation und der Zweck, für den die Adresse verwendet wird. Der Bundesgerichtshof hat 2023 klargestellt, dass die bloße Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich Post weiterleitet, nicht ohne Weiteres als ladungsfähige Anschrift genügt. Für Zustellungen an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann § 171 ZPO relevant sein, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt.

2 Empfehlung 15 Fragen

F Warum sollte ich meine Privatadresse schützen?
A Die Veröffentlichung einer privaten Wohnadresse kann unerwünschte Kontakte, persönliche Post oder eine einfache Zuordnung zum Wohnort ermöglichen. Wer seine private Anschrift nicht öffentlich machen möchte, kann deshalb prüfen, ob eine geeignete Geschäfts- oder Zustellanschrift verwendet werden kann. Welche Adresse dafür geeignet ist, hängt vom konkreten Verwendungszweck ab.
F Schützt ein korrektes Impressum vor Abmahnungen?
A Ein korrektes Impressum reduziert das Risiko einer Beanstandung wegen fehlender oder fehlerhafter Anbieterangaben. Es schützt jedoch nicht vor anderen möglichen Rechtsverletzungen, etwa im Urheber-, Wettbewerbs- oder Datenschutzrecht. Ein korrektes Impressum ist daher ein wichtiger Teil eines ordnungsgemäßen Auftritts, aber keine allgemeine Garantie gegen Abmahnungen.
F Was passiert, wenn ich umziehe – muss ich alle Bücher neu drucken?
A Ein Umzug bedeutet nicht automatisch, dass bereits verbreitete Bücher vollständig neu gedruckt oder zurückgerufen werden müssen. Für künftige Auflagen sollte geprüft werden, ob die bisherige Anschrift noch zutreffend ist und ob eine Änderung erforderlich ist. Eine dauerhaft nutzbare externe Anschrift kann den praktischen Aufwand bei späteren Umzügen reduzieren.
F Kann ich die Adresse meines Verlags verwenden, wenn ich selbst verlege?
A Eine Verlagsanschrift kann verwendet werden, wenn tatsächlich ein Verlag bzw. ein entsprechend auftretendes Unternehmen dahintersteht und die Anschrift für den jeweiligen rechtlichen Zweck geeignet ist. Ein bloßer Marken- oder Imprintname ersetzt dagegen nicht automatisch die gesetzlich erforderlichen Angaben zur verantwortlichen Person oder zum Unternehmen.
F Was muss konkret im Buchimpressum stehen?
A Die konkreten Pflichtangaben hängen von der Veröffentlichungsform und dem anwendbaren Landesrecht ab. Je nach Fall können insbesondere Angaben zu Verfasser, Herausgeber, Verleger und Drucker einschließlich der jeweils erforderlichen Anschrift verlangt werden. Weitere Angaben wie ISBN, Erscheinungsjahr, DNB-Hinweis, Copyright, Lektorat oder Covergestaltung sind häufig üblich, aber nicht automatisch sämtlich gesetzlich vorgeschrieben. Pflichtangaben und freiwillige bibliografische bzw. produktionstechnische Angaben sollten deshalb getrennt betrachtet werden.
F Was ist der Unterschied zwischen Erscheinungsort und Druckort?
A Der Erscheinungsort bezeichnet den Ort, der einer Veröffentlichung bzw. dem Verlag oder Selbstverlag als Veröffentlichungsort zugeordnet wird. Der Druckort bezeichnet den Ort, an dem das Werk tatsächlich hergestellt bzw. gedruckt wird. Beide Orte können insbesondere bei Print-on-Demand oder internationaler Produktion voneinander abweichen.
F Muss ich die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) erwähnen?
A Nein. Der Hinweis „Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek“ ist keine allgemeine Pflichtangabe des Buchimpressums. Unabhängig davon können für veröffentlichte Medienwerke gesetzliche Ablieferungspflichten gegenüber der Deutschen Nationalbibliothek bestehen. Eine ISBN bedeutet nicht automatisch, dass der Verlag auf dem Buch einen DNB-Hinweis abdrucken muss.
F Was ist ein Kolophon und brauche ich einen?
A Ein Kolophon enthält zusätzliche Angaben zur Herstellung und Gestaltung eines Buches, beispielsweise zu Schrift, Papier oder Druckverfahren. Es ist nicht mit dem gesetzlich erforderlichen Impressum gleichzusetzen und nicht generell vorgeschrieben. Als freiwillige Ergänzung kann es Teil einer professionellen Buchgestaltung sein.
F Auf welche Seite kommt das Impressum im Buch?
A Traditionell wird das Buchimpressum häufig auf der Rückseite des Titelblatts, also auf der Verso-Seite, platziert. Das ist eine verbreitete Buchgestaltung, aber keine allgemeine Vorschrift, nach der das Impressum zwingend auf Seite 4 stehen muss. Je nach Gestaltung kann das Impressum auch an anderer geeigneter Stelle platziert werden.
F Muss ein Sachbuch ein anderes Impressum haben als ein Roman?
A Die Buchgattung allein bestimmt nicht, dass völlig andere Impressumsangaben erforderlich sind. Bei Sachbüchern können jedoch zusätzliche Hinweise sinnvoll sein, etwa zur Quellenlage oder zur Verantwortung für redaktionelle Inhalte. Ein allgemeiner Haftungsausschluss macht gesetzliche Pflichten nicht unwirksam und garantiert keine Haftungsfreiheit.
F Braucht ein Fotobuch, das ich bei dm oder Pixum drucke, ein Impressum?
A Bei einem rein privaten Fotobuch, das beispielsweise nur für die Familie hergestellt wird, stellt sich die Frage nach einem öffentlichkeitsbezogenen Buchimpressum anders als bei einem veröffentlichten Werk. Wird ein Fotobuch dagegen öffentlich verbreitet, verkauft oder einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht, sollten die dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben geprüft werden.
F Was gilt für Anthologien oder Gemeinschaftswerke?
A Bei Anthologien und Gemeinschaftswerken sollte zuerst geklärt werden, wer als Verfasser, Herausgeber oder Verleger bzw. als veröffentlichende Person auftritt. Nicht automatisch müssen alle Einzelautoren im Impressum genannt werden; ebenso wenig kann pauschal ausgeschlossen werden, dass einzelne Autorenangaben erforderlich sind. Entscheidend sind die konkrete Veröffentlichungsform und das anwendbare Recht.
F Gilt die Impressumspflicht auch für Hörbücher und Podcasts?
A Hörbücher, Podcasts und gedruckte Bücher sollten rechtlich nicht pauschal gleichbehandelt werden. Bei Podcasts können die Regeln für digitale Dienste und bei journalistisch-redaktioneller Gestaltung zusätzlich § 18 Abs. 2 MStV relevant sein. Bei Hörbüchern hängt die Beurteilung insbesondere von der konkreten Veröffentlichungsform und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ab.
F Ich veröffentliche nur als Hobby – bin ich trotzdem impressumspflichtig?
A Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bedeutet nicht automatisch, dass eine öffentliche Buchveröffentlichung von allen Kennzeichnungspflichten ausgenommen ist. Bei gedruckten Veröffentlichungen können die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften greifen. Für rein private Nutzung ohne öffentliche Verbreitung ist die Situation anders. Bei einer eigenen Website hängt die Anwendung des § 5 DDG zusätzlich davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den digitalen Dienst erfüllt sind.
F Was gilt für ausländische Selfpublisher, die in Deutschland verkaufen?
A Bei grenzüberschreitenden Veröffentlichungen müssen die jeweils anwendbaren deutschen, europäischen und gegebenenfalls ausländischen Vorschriften getrennt betrachtet werden. Eine bloße Lieferung an Kunden in Deutschland beantwortet nicht automatisch jede Frage zur Impressumspflicht. Zusätzlich können Plattformregeln, Verbraucherrecht, Steuerrecht und je nach Produkt weitere Vorschriften relevant sein.

3 Plattformregeln 5 Fragen

F Verlangt Amazon KDP eine Impressumsadresse?
A Amazon KDP verlangt für das KDP-Konto unter anderem Name, Adresse und Telefonnummer. Amazon weist darauf hin, dass der angegebene Name der offizielle Name des Autors sein muss und dass keine Postfachadresse verwendet werden darf; verlangt wird eine physische Adresse. Diese Angaben zum KDP-Konto sind von der Frage zu unterscheiden, welche Daten auf einer konkreten Buch- oder Produktseite öffentlich angezeigt werden. Die aktuellen KDP-Vorgaben sollten vor einer Veröffentlichung geprüft werden.
F Gilt die Impressumspflicht auch auf BoD, Epubli und tredition?
A Die genannten Selfpublishing-Plattformen haben neben den gesetzlichen Anforderungen eigene Vorgaben für Autoren-, Verlags- und Publikationsdaten. Welche Angaben in welcher Form eingetragen werden müssen und ob eine konkrete c/o-Adresse akzeptiert wird, kann sich ändern. Maßgeblich sind deshalb die jeweils aktuellen Vorgaben der Plattform.
F Was ist, wenn ich auf mehreren Plattformen gleichzeitig veröffentliche?
A Eine einheitliche Anschrift kann praktisch sein und für mehrere Veröffentlichungen verwendet werden, sofern sie für den jeweiligen Zweck geeignet ist. Es gibt jedoch keine allgemeine Regel, nach der eine bestimmte c/o-Adresse automatisch auf Amazon KDP, BoD, Epubli, tredition, Tolino, Lulu, IngramSpark und allen anderen Plattformen akzeptiert wird. Die jeweiligen Plattformanforderungen sollten separat geprüft werden.
F Kann mein Buch bei Amazon gesperrt werden, wenn das Impressum fehlt?
A Eine Plattform kann Titel oder Konten nach ihren eigenen Nutzungs- und Veröffentlichungsbedingungen einschränken oder entfernen, wenn erforderliche Angaben fehlen oder andere Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ob Amazon einen konkreten Titel wegen fehlender Impressumsangaben sperrt, hängt von den jeweils geltenden KDP-Regeln und dem Einzelfall ab. Eine bestimmte Häufigkeit oder ein generelles Sperrversprechen sollte daraus nicht abgeleitet werden.
F Darf ich meine c/o-Adresse auch bei Etsy als Geschäftsadresse angeben?
A Das hängt vom konkreten Etsy-Feld und der Funktion der Adresse ab. Eine c/o-Adresse sollte nicht pauschal als Steueradresse, Betriebsstätte, Lieferadresse oder Rücksendeadresse verwendet werden. Für die öffentliche Anbieterkennzeichnung gelten außerdem die jeweils aktuellen Etsy-Vorgaben. Die BuchImpressum-Adresse ist ausschließlich für die im Vertrag vorgesehenen brieflichen Zwecke bestimmt und nimmt keine Pakete, Retouren oder Warensendungen entgegen.

4 Eigene Serviceleistung 10 Fragen

F Kann ich auf dem Impressumsservice eine Firma anmelden – auch eine GmbH oder UG?
A Der Service ist nicht auf Privatpersonen beschränkt. Nach dem aktuellen Angebot können auch Unternehmen wie GmbH oder UG den Service nutzen. Die c/o-Adresse ersetzt allerdings nicht die gesetzliche Geschäftsanschrift einer Gesellschaft im Handelsregister und auch nicht weitere vorgeschriebene Unternehmensangaben. Für das Online-Impressum müssen bei einer Gesellschaft weiterhin die jeweils erforderlichen Angaben, insbesondere zur Rechtsform und zu den Vertretungsberechtigten, gemacht werden. Die konkrete Nutzung der c/o-Adresse richtet sich nach dem gebuchten Service und den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen.
F Was kostet eine Impressumsadresse über einen Postservice?
A buchimpressum.de GmbH bietet c/o-Impressumsadressen nach dem aktuellen Tarif ab 59 € pro Jahr an. Welche Leistungen darin enthalten sind, ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Angebot und den Vertragsbedingungen. Aussagen wie „für alle Plattformen“ sollten nur insoweit verstanden werden, wie die jeweilige Plattform die Anschrift für den konkreten Zweck akzeptiert.
F Wie schnell ist eine c/o-Impressumsadresse einsatzbereit?
A Bei buchimpressum.de GmbH ist die Adresse nach der E-Mail-Bestätigung nach dem aktuellen Ablauf in der Regel innerhalb weniger Minuten einsatzbereit. Maßgeblich sind die tatsächlichen Hinweise und Bedingungen im Kundenbereich.
F Was passiert mit Post, die an die c/o-Adresse geschickt wird?
A Nach dem aktuellen Serviceangebot wird eingehende Briefpost von buchimpressum.de GmbH täglich entgegengenommen, digitalisiert und als PDF im passwortgeschützten Kundenbereich bereitgestellt. Der Kunde wird per E-Mail informiert. Auf Wunsch können Briefe auch physisch weitergeleitet werden. Originalbriefe werden nach einem Verfahren zur sicheren Vernichtung von Dokumenten bzw. Datenträgern vernichtet, das sich an DIN 66399 orientiert. Die DIN 66399 sollte dabei nicht als pauschale Bescheinigung einer vollständigen DSGVO-Konformität des gesamten Dienstes dargestellt werden.
F Kann ich dieselbe Adresse für mehrere Bücher und ein Pseudonym nutzen?
A Nach dem aktuellen Angebot kann eine persönliche c/o-Adresse für mehrere Buchveröffentlichungen und auch für ein Pseudonym derselben Person genutzt werden. Die Adresse ersetzt dabei nicht die jeweils erforderlichen Angaben zur verantwortlichen Person. Außerdem können einzelne Plattformen eigene Anforderungen an Adress- und Kontodaten haben.
F Kann ich dieselbe c/o-Adresse für weitere Bücher verwenden?
A Ja. Solange der Vertrag aktiv ist, kann dieselbe persönliche c/o-Adresse nach dem aktuellen Angebot für weitere Bücher derselben Person verwendet werden. Ob und wie die Adresse bei einer bestimmten Plattform eingetragen werden kann, richtet sich zusätzlich nach deren aktuellen Vorgaben. Nach Vertragsende darf die Adresse nicht mehr für neue Impressumsangaben verwendet werden.
F Was ist der Unterschied zwischen einer c/o-Adresse und einer Briefkastenadresse?
A „c/o-Adresse“ und „Briefkastenadresse“ sind keine einheitlichen gesetzlichen Qualitätsmerkmale. Entscheidend ist, was unter der angegebenen Anschrift tatsächlich geschieht und für welchen rechtlichen Zweck sie verwendet wird. Eine reine Weiterleitungsadresse kann für eine ladungsfähige Anschrift ungeeignet sein. buchimpressum.de GmbH bietet nach dem aktuellen Servicekonzept eine c/o-Adresse mit tatsächlicher Annahme und Digitalisierung von Briefpost an. Eine pauschale Aussage, jede c/o-Adresse sei deshalb automatisch ladungsfähig oder „rechtssicher“, sollte vermieden werden.
F Was passiert wenn ich kündige? Darf ich die c/o-Impressumsadresse weiterhin nutzen?
A Du kannst nach dem aktuellen Angebot über „Mein Profil“ kündigen. Im kostenlosen Probemonat bleibt der Account bis zum Ende des Testzeitraums aktiv. Bei regulärer Kündigung läuft der Vertrag bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit; die aktuellen Vertragsbedingungen sehen zusätzlich eine Übergangsfrist vor. Während der jeweils noch laufenden Vertragszeit kann der Service nach den Vertragsbedingungen weiter genutzt werden. Nach Vertragsende darf die c/o-Adresse nicht mehr für neue Bücher, Neuauflagen oder ein Online-Impressum verwendet werden. Für bereits verbreitete Bücher sollte im Einzelfall geprüft werden, ob und wann Änderungen erforderlich sind. Post nach Vertragsende kann nach den Vertragsbedingungen nicht mehr als laufender Service angenommen oder weitergeleitet werden.
F Wann wird die erste Jahresrate per Lastschrift eingezogen?
A Nach dem aktuellen Angebot werden während der ersten 30 Tage keine Gebühren per Lastschrift eingezogen. Die erste Zahlung erfolgt nach Ablauf des kostenlosen Testzeitraums. Für den konkreten Abbuchungstermin sowie Vertragslaufzeit und Verlängerung sind die aktuellen Vertragsbedingungen und die im Kundenkonto angezeigten Informationen maßgeblich.
F Wie sind die Kündigungsbedingungen und zu welchem Zeitpunkt kann ich kündigen?
A Nach dem aktuellen Angebot kannst du über „Mein Profil“ kündigen. Für Testzeitraum, Vertragslaufzeit, Übergangsfrist und das genaue Vertragsende gelten die aktuellen Vertragsbedingungen. Das konkrete Vertragsende sollte nach der Kündigung im Kundenkonto geprüft werden. Eine nachträgliche Nutzung der c/o-Adresse nach Vertragsende ist nicht mehr vorgesehen.

Wichtige Rechtsgrundlagen auf einen Blick

§ 5 DDG
Digitale-Dienste-Gesetz
Informationspflichten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Vorgeschrieben sind insbesondere Name und Anschrift sowie Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme. Je nach Rechtsform und Tätigkeit können weitere Angaben erforderlich sein.
→ Gesetzestext
§ 18 Abs. 2 MStV
Medienstaatsvertrag
Zusätzliche Anbieterpflicht für bestimmte journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien. Bei solchen Angeboten ist neben den Angaben nach dem DDG ein inhaltlich Verantwortlicher mit Name und Anschrift zu benennen.
→ Gesetzestext
§ 33 DDG
Bußgeldvorschriften
Enthält die Bußgeldvorschriften des DDG. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 DDG kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Für bestimmte Verstöße sind Geldbußen bis zu 50.000 € vorgesehen.
→ Gesetzestext
Landespressegesetze
Impressumspflichten für Druckwerke
Für gedruckte Bücher können die Landespressegesetze der Bundesländer Impressumspflichten vorsehen. Die gesetzlichen Anforderungen unterscheiden sich teilweise im Detail. Welche Angaben konkret erforderlich sind, hängt insbesondere vom Veröffentlichungsfall und dem anwendbaren Landesrecht ab.
→ Mehr erfahren
Art. 5 GG
Presse- und Meinungsfreiheit
Garantiert insbesondere die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit. Die konkreten Impressumspflichten für Veröffentlichungen ergeben sich dagegen aus den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Landespressegesetzen.
→ Gesetzestext
Art. 246a EGBGB
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
Regelt zusätzliche Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen. Dazu gehören unter anderem Informationen zum Widerrufsrecht und gegebenenfalls zum Muster-Widerrufsformular.
→ Gesetzestext
Art. 13 DSGVO
Informationspflicht bei Datenerhebung
Regelt Informationspflichten, wenn personenbezogene Daten unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben werden. Welche Angaben in einer Datenschutzerklärung erforderlich sind, hängt von den tatsächlich eingesetzten Datenverarbeitungen und Funktionen der Website ab.
→ Gesetzestext
§ 25 TDDDG
Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
Regelt insbesondere die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen. Eine Einwilligung ist grundsätzlich erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
→ Gesetzestext
§ 171 ZPO
Zustellung an Bevollmächtigte
Ermöglicht in Zivilverfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Zustellung an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen. Der Vertreter muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen.
→ Gesetzestext
EU-GPSR 2023/988
Produktsicherheit
Die Produktsicherheitsverordnung gilt grundsätzlich für Verbraucherprodukte, soweit keine spezielleren EU-Vorschriften vorgehen. Für Hersteller gelten nach Art. 9 unter anderem Anforderungen an Name bzw. Handelsname oder Marke sowie eine Post- und elektronische Adresse. Diese Angaben sind grundsätzlich am Produkt anzubringen; ist dies nicht möglich, können Verpackung oder Begleitunterlagen maßgeblich sein.
→ Gesetzestext

Privatadresse sofort schützen

buchimpressum.de GmbH stellt dir eine ladungsfähige c/o-Adresse bereit — rechtssicher für alle Bücher, Plattformen und die eigene Website.