§ 5 DDG
Digitale-Dienste-Gesetz
Informationspflichten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Vorgeschrieben sind insbesondere Name und Anschrift sowie Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme. Je nach Rechtsform und Tätigkeit können weitere Angaben erforderlich sein.
→ Gesetzestext
§ 18 Abs. 2 MStV
Medienstaatsvertrag
Zusätzliche Anbieterpflicht für bestimmte journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien. Bei solchen Angeboten ist neben den Angaben nach dem DDG ein inhaltlich Verantwortlicher mit Name und Anschrift zu benennen.
→ Gesetzestext
§ 33 DDG
Bußgeldvorschriften
Enthält die Bußgeldvorschriften des DDG. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 DDG kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Für bestimmte Verstöße sind Geldbußen bis zu 50.000 € vorgesehen.
→ Gesetzestext
Landespressegesetze
Impressumspflichten für Druckwerke
Für gedruckte Bücher können die Landespressegesetze der Bundesländer Impressumspflichten vorsehen. Die gesetzlichen Anforderungen unterscheiden sich teilweise im Detail. Welche Angaben konkret erforderlich sind, hängt insbesondere vom Veröffentlichungsfall und dem anwendbaren Landesrecht ab.
→ Mehr erfahren
Art. 5 GG
Presse- und Meinungsfreiheit
Garantiert insbesondere die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit. Die konkreten Impressumspflichten für Veröffentlichungen ergeben sich dagegen aus den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Landespressegesetzen.
→ Gesetzestext
Art. 246a EGBGB
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
Regelt zusätzliche Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen. Dazu gehören unter anderem Informationen zum Widerrufsrecht und gegebenenfalls zum Muster-Widerrufsformular.
→ Gesetzestext
Art. 13 DSGVO
Informationspflicht bei Datenerhebung
Regelt Informationspflichten, wenn personenbezogene Daten unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben werden. Welche Angaben in einer Datenschutzerklärung erforderlich sind, hängt von den tatsächlich eingesetzten Datenverarbeitungen und Funktionen der Website ab.
→ Gesetzestext
§ 25 TDDDG
Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
Regelt insbesondere die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen. Eine Einwilligung ist grundsätzlich erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
→ Gesetzestext
§ 171 ZPO
Zustellung an Bevollmächtigte
Ermöglicht in Zivilverfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Zustellung an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen. Der Vertreter muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen.
→ Gesetzestext
EU-GPSR 2023/988
Produktsicherheit
Die Produktsicherheitsverordnung gilt grundsätzlich für Verbraucherprodukte, soweit keine spezielleren EU-Vorschriften vorgehen. Für Hersteller gelten nach Art. 9 unter anderem Anforderungen an Name bzw. Handelsname oder Marke sowie eine Post- und elektronische Adresse. Diese Angaben sind grundsätzlich am Produkt anzubringen; ist dies nicht möglich, können Verpackung oder Begleitunterlagen maßgeblich sein.
→ Gesetzestext