Ratgeber · Die zentrale Referenz

Der große Selfpublisher-Impressum-Ratgeber

Vom Printbuch über das E-Book bis zur Autoren-Website: Alle Pflichten, alle Plattformen, alle Sonderfälle – an einem Ort. Inklusive c/o-Adresse, Pseudonym, GPSR und Kündigung.

Das Wichtigste in Kürze

Wer als Selfpublisher veröffentlicht, hat nicht eine, sondern mehrere Impressumspflichten gleichzeitig: eine für das gedruckte Buch, eine für das E-Book, eine für die eigene Website und je nach Kanal weitere für Social Media, Marktplätze und Vertriebsplattformen. Grundlage sind jeweils verschiedene Gesetze – Landespressegesetz und Druckvertragsgesetz beim Buch, § 5 DDG im digitalen Bereich, die EU-GPSR beim physischen Produkt.

Was alle Fälle verbindet: Du brauchst eine ladungsfähige Anschrift, unter der du tatsächlich erreichbar und zustellbar bist. Ob du dafür deine Privatadresse nutzt, eine Firmenanschrift oder eine c/o-Impressumsadresse wie die von buchimpressum.de GmbH, entscheidest du – die übrigen Pflichtangaben (Name, Rechtsform, Kontakt, Verantwortliche) bleiben davon unberührt.

Dieser Ratgeber führt Schritt für Schritt durch alle sechzehn zentralen Themen. Er ist bewusst praxisorientiert und rechtssicher formuliert, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Landes- und Plattformregeln ändern sich; für den konkreten Einfall solltest du die aktuelle Fassung der jeweiligen Vorschrift prüfen. Stand: 08.10.2026.

01 · Impressumspflicht für Selfpublisher

Wer veröffentlicht, wird in der Regel impressumspflichtig – egal, ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Entscheidend ist die Veröffentlichungsform, nicht die Absicht.

Die Impressumspflicht entsteht im Selfpublishing nicht durch einen einzelnen Paragraphen, sondern durch eine Kombination aus mehreren Regelwerken. Für gedruckte Bücher sind die Landespressegesetze der Länder maßgeblich, ausgeführt über § 2 Abs. 2 Druckvertragsgesetz (DruckV). Für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste gilt seit dem 14. Mai 2024 § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) – die Nachfolgeregelung des bekannten § 5 TMG.

Drei Kernaussagen für die Praxis:

Erstens: Ein Buch, das öffentlich verbreitet oder angeboten wird, löst die einschlägigen landesrechtlichen Kennzeichnungspflichten aus – auch dann, wenn du nichts verkaufst oder im Minus veröffentlichst. Zweitens: Eine eigene Website, über die du dein Werk vorstellst, Newsletter verschickst oder Werbung schaltest, ist regelmäßig ein geschäftsmäßiger digitaler Dienst und braucht ein vollständiges Online-Impressum. Drittens: Die Pflichten überschneiden sich: Ein einziger Text kann weder Buch- noch Online-Anforderungen vollständig abdecken.

Ob und welche Angaben im konkreten Fall erforderlich sind, hängt von der Verbreitungsform, deiner Rolle und dem anwendbaren Landesrecht ab. Eine pauschale „Pflichtliste für alle Bücher" gibt es deshalb nicht – die folgenden Abschnitte zeigen, was in der Praxis üblicherweise verlangt wird. Die Übersicht aller Pflichtangaben führt dieselben Punkte mit Rechtsgrundlage im Detail auf.

02 · Das Impressum im Printbuch

Gedruckte Bücher folgen dem Landespresserecht. Traditionell steht das Impressum auf der Rückseite des Titelblatts – üblich, aber nicht in jedem Bundesland ausdrücklich vorgeschrieben.

Für einen gedruckten Titel werden typischerweise Angaben zu Verfasser, Verleger und Drucker erwartet, jeweils mit ladungsfähiger Anschrift. Ergänzend üblich sind Erscheinungsjahr, ISBN, Auflage, der DNB-Erscheinungsvermerk sowie ein Copyright-Hinweis – wobei diese Zusätze häufiger Verlagspraxis als ausdrückliche Mindestpflicht sind. Seit der Novelle des Druckvertragsgesetzes 2021 ist der Erscheinungsort bei Selfpublisher-Büchern entfallen, alles Übrige gilt weiter.

Der Drucker ist ein Sonderfall: Bei klassischen Verlagen leicht zu klären, bei Print-on-Demand ungeklärt – hier stellt sich, wer tatsächlich als Drucker anzusehen ist (die Druckplattform, der Dienstleister im Hintergrund oder du selbst). Die Angabe sollte so gewählt werden, wie es das anwendbare Landesrecht im konkreten Fall verlangt; eine universelle Regel „Plattform genügt immer" gibt es nicht.

Trägst du ein Druckzeichen oder eine Impressumsnummer, solltest du darauf achten, dass sie zu den Angaben deines Projekts passt – widersprüchliche Angaben (z. B. ein Verlagsname, hinter dem kein Verlag steht) wirken schneller problematisch als eine schlichte, vollständige Zeile. Mehr dazu in der 5-Minuten-Anleitung mit Muster.

03 · Das Impressum im E-Book

E-Books sind nicht automatisch gleich behandelt wie Print – die Pflichten richten sich nach Veröffentlichungsform und Vertriebskanal.

Im E-Book erledigt ein Teil der Kennzeichnung der Metadatensatz der Plattform: Titel, Autor, Verlag, ISBN/EPUB-Kennung, Preis und Kontakt stehen im Listing und werden auf den Produktseiten angezeigt. Das entbindet nicht davon, auch in der Datei selbst eine Impressumsseite mit den wesentlichen Angaben zu hinterlegen – gerade weil E-Books außerhalb der Plattformen (Direktverkauf, eigene Website, DATEV-Vertrieb) zirkulieren.

Rechtlich zu trennen sind drei Ebenen: die Kennzeichnung des Werks selbst, die Anbieterkennzeichnung des geschäftsmäßigen Online-Angebots (§ 5 DDG) und die Vorgaben der jeweiligen Verkaufsplattform. Alle drei können zusammentreffen und in ihren Details unterschiedlich sein. Für ein E-Book, das du zusätzlich über deine eigene Website anbietest, brauchst du deshalb auch dort ein vollständiges Impressum.

Eine Praxisregel, die sich bewährt hat: Baue ein einheitliches Impressums-Template, das du für Buch, E-Book, Website und Plattformprofil gleichermaßen nutzen kannst – mit einer festen Anschrift, die du überall identisch einsetzt. Konsistenz erleichtert Nachweise und vermeidet die häufigsten Aktualisierungsfehler.

04 · Amazon KDP

Amazon verlangt für das KDP-Konto Name, Anschrift und Telefonnummer – und ausdrücklich keine Postfachadresse.

Für das KDP-Konto trägst du Stammdaten ein, die Amazon für steuerliche und rechtliche Zwecke nutzt. Amazon weist darauf hin, dass der angegebene Name der offizielle Name des Autors bzw. des Verlegers sein muss und dass eine physische Adresse erforderlich ist – eine reine Postfach- oder Packstationangabe wird dort nicht akzeptiert. Diese Kontodaten sind zu trennen von der Frage, welche Angaben auf der öffentlichen Produktseite erscheinen: Titel, Autorenschriftzug, Beschreibung, Verlagsname und – sofern im Buch hinterlegt – die Impressumszeile.

Fehlende oder widersprüchliche Angaben kann Amazon im Rahmen seiner eigenen Nutzungs- und Veröffentlichungsbedingungen beanstanden; ob und wann ein Titel konkret gesperrt wird, hängt von den jeweils geltenden KDP-Regeln und dem Einzelfall ab. Planbarer ist der zweite Punkt: die GPSR-Konformität. Für physische Produkte prüfen Marketplaces die Herstellerangaben nach der EU-Produktsicherheitsverordnung; fehlende Angaben können zum Delisting führen (Details in Abschnitt 15).

Tipp: Halte die Anschrift im KDP-Konto, im Buch und auf deiner Website identisch. Abweichungen bei Umzug, Pseudonym oder Serviceanbieter sind der häufigste Grund für Rückfragen und Listing-Probleme. Zur KDP-spezifischen Checkliste.

05 · tolino, BoD, epubli, tredition & andere Vertriebskanäle

Jede Plattform hat eigene Formulare, eigene Pflichtfelder und eigene Akzeptanzregeln – die Gesetze gelten überall, die Umsetzung unterscheidet sich.

Ob tolino Media, BoD, epubli, tredition, Autaria, neobooks, Nova MD oder die VLB-Meldekanäle: Jede Plattform erhebt eigene Angaben zu Verlag, Autorenschaft, Herstellungsverantwortung und Kontakt. Einige verlangen eine eigene Verlagsadresse, andere akzeptieren eine c/o-Adresse, wieder andere wollen die tatsächliche Wohnanschrift der verantwortlichen Person.

Daraus folgt keine allgemeine Regel, dass eine bestimmte Adresse überall gleichermaßen akzeptiert wird. Praxisnah ist ein Vorgehen in drei Schritten: 1. Adresse festlegen, die du langfristig nutzen willst. 2. Für jede Plattform die aktuellen Vorgaben prüfen (Feldbeschriftungen, FAQ, Support) und die Adresse entsprechend eintragen. 3. Die Einträge dokumentieren, damit du nach einem Wechsel weißt, wo etwas geändert werden muss.

Wer auf mehreren Plattformen gleichzeitig veröffentlicht, profitiert von einer einheitlichen Anschrift, sollte aber die Plattformregeln nie pauschal unterstellen. Die jeweils aktuellen Bedingungen sind maßgeblich – Übersichten dazu findest du unter Plattformen & Vertriebskanäle.

06 · Website, Blog & Newsletter

Die eigene Seite ist der Fall, in dem am zuverlässigsten ein vollständiges Online-Impressum verlangt wird – § 5 DDG.

§ 5 DDG verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dazu gehören Name und Anschrift der verantwortlichen Person sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen – ausdrücklich eine E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer ist in § 5 DDG nicht pauschal als eigene Pflicht benannt. Verstöße können nach § 33 DDG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; der Bußgeldrahmen für die dort genannten Fälle reicht je nach Tatbestand bis zu 50.000 Euro.

Zusätzlich relevant für Blogs und Nachrichtenseiten: der § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV), der bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten die Benennung eines inhaltlich Verantwortlichen mit Name und Anschrift verlangen kann, sowie der § 55 Abs. 2 MStV mit weiteren Angaben. Ob deine Seite darunter fällt, hängt von der konkreten inhaltlichen Gestaltung ab – ein reiner Buch-Blog mit Werkvorstellung ist oft eine Grauzone, eine Nachrichtensammlung eher nicht.

Datenschutz- und Cookie-Themen (DSGVO, § 25 TDDDG) kommen parallel hinzu, ebenso Verbraucherinformationen, wenn du dort direkt verkaufst: AGB, Widerrufsbelehrung, Preisangaben und gegebenenfalls der Hinweis auf eine Verbraucherschlichtungsstelle (§ 36 VSBG). Die Website-Impressumspflicht betrifft übrigens auch das Autoren-Profil auf der eigenen Domain – wer nur einen Link-in-Bio betreibt, ist oft anders zu bewerten als jemand mit eigener Domain und Newsletter.

07 · Social Media: Instagram, TikTok, YouTube, Discord & Twitch

Kommerzielle Kanäle werden regelmäßig als geschäftsmäßige Medien bewertet – die Profilangaben allein ersetzen das Impressum nicht.

Die zentrale Frage lautet: Wird der Kanal kommerziell betrieben? Wer nur privat postet, stellt sich die Impressumsfrage anders als jemand, der mit dem Account Werbung schaltet, Affiliate-Links setzt, Spenden oder Mitgliedschaften annimmt, Merch verkauft oder Sponsoring vereinbart. Ab dem kommerziellen Auftritt wird ein Impressum regelmäßig relevant – für YouTube, TikTok, Twitch, Discord, Instagram und Co. gleichermaßen.

Praktisch lösen viele Creator das über einen eigens eingerichteten Impressums-Link: Eine Unterseite unter der eigenen Domain, die § 5 DDG vollständig erfüllt, verlinkt aus dem Profil heraus. Die Profilbiografie selbst sollte zusätzlich Name und Kontaktmöglichkeit nennen; sie ersetzt die Seite jedoch nicht. Besondere Vorsicht bei Discord-Servern und Twitch-Kanälen: Nitro, Boost, donatierte Rollen, Partnerprogramme oder bezahlte Member-Rollen machen den Auftritt kommerziell und damit angabepflichtig.

Für Marktplätze wie Etsy und Kleinanzeigen gilt ergänzend, dass die Anbieterkennzeichnung dort meist über eigene Felder erfolgt. Eine c/o-Adresse kann als Anbieteradresse genutzt werden, ersetzt aber nicht Steueradresse, Lieferadresse oder – bei Gewerbetreibenden – die Geschäftsanschrift im Handelsregister. Alle Kanäle im Überblick.

08 · Pseudonym & Deckname

Ein Pseudonym ist grundsätzlich zulässig – § 10 Abs. 1 UrhG erkennt Decknamen ausdrücklich als Urheberbezeichnung an.

Für das Cover, den öffentlichen Auftritt und die Urheberbezeichnung darfst du einen Decknamen, ein Künstlerzeichen oder ein Pseudonym verwenden. Viele Traditionsautoren haben das so gemacht; rechtlich ist der bekannte Deckname im Urheberrecht ausdrücklich anerkannt. Probleme entstehen dort, wo andere Vorschriften konkrete Personen- oder Anschriftsangaben verlangen – etwa im Impressum, in Verträgen oder bei der Steuer.

Faustregel: Im Buch darf der Pseudonymname stehen, wo eine Namenangabe gefordert ist, muss aber nicht zwingend der bürgerliche Name ersetzen, wenn das anwendbare Recht die Identität der verantwortlichen Person verlangt. Ob eine reine Pseudonymangabe genügt, sollte für den konkreten Fall geprüft werden – besonders, wenn zusätzlich eine Verleger- oder Druckerangabe mit Anschrift verlangt wird. Eine gesonderte Pseudonym-Übersicht behandelt die Sonderfälle (Mehrfachautoren, Rechteinhaber, Sammelbände).

Praktischer Kompromiss: Pseudonym auf dem Cover, bürgerlicher Name oder Vertretungsangabe im Impressum – kombiniert mit einer c/o-Adresse, die keine Privatadresse preisgibt. So bleibt der öffentliche Auftritt frei, während die Pflichtangaben erfüllt sind.

09 · Die c/o-Adresse: wann sie trägt und was sie nicht ersetzt

Eine c/o-Adresse ersetzt die Privatadresse – aber nur, wenn unter der Anschrift tatsächlich etwas geschieht. Die Rechtsprechung verlangt Wirksamkeit, nicht nur Weiterleitung.

Die entscheidende Rechtsfrage lautet nicht „c/o ja oder nein", sondern „Was passiert an dieser Adresse?". Der Bundesgerichtshof hat 2023 klargestellt, dass die bloße Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich eingehende Post weiterleitet, nicht ohne Weiteres als ladungsfähige Anschrift genügt. Als ladungsfähig gelten demgegenüber Anschriften, an denen eine wirksame Zustellung möglich ist – etwa an dich selbst oder an einen nach § 171 ZPO bestellten Vertreter mit Vollmacht.

Was eine gute Impressumsadresse ausmacht: tatsächliche Annahme der Post, verlässliche Weiterleitung oder Digitalisierung, dauerhafte Erreichbarkeit über die Laufzeit des Vertrags und – für Autorinnen und Autoren – die Möglichkeit, die Adresse für mehrere Titel und Plattformen identisch zu nutzen. Genau das leistet ein Postservice mit Digitalisierung: Briefe werden entgegengenommen, gescannt und im Kundenbereich bereitgestellt, auf Wunsch physisch weitergeleitet.

Was eine c/o-Adresse nicht ersetzt: die Geschäftsanschrift einer GmbH oder UG im Handelsregister, die Steueranschrift, Liefer- oder Retourenadressen bei Marktplätzen sowie die oben genannten Angaben zur verantwortlichen Person. Sie ist ein Mittel zum Schutz der Privatadresse – kein Universalpass für alle Register und Formulare. Mehr zur ladungsfähigen Adresse.

10 · Wohnsitz im Ausland veröffentlichen

Grenzüberschreitendes Selfpublishing: deutsche, EU- und Plattformregeln greifen gleichzeitig – jede Ebene wird getrennt geprüft.

Wer außerhalb Deutschlands lebt und in Deutschland oder der EU verkauft, muss nicht automatisch ein deutsches Impressum nach deutschem Muster haben – aber die jeweils anwendbaren Vorschriften des Verkaufsorts und der Plattform können eigenständige Angaben verlangen. Eine bloße Lieferung nach Deutschland beantwortet die Frage nicht automatisch; maßgeblich sind Veröffentlichungsort, Zielmarkt, Plattformregeln und gegebenenfalls steuerliche Pflichten.

Besonders praktisch wird der EU-Bezug bei der GPSR: Für die Herstellerangaben nach Art. 9 verlangt die Verordnung eine zustellfähige Postanschrift in der Union samt E-Mail-Kontakt. Autoren außerhalb der EU brauchen deshalb entweder eine Anschrift in der EU (etwa über einen Dienstleister) oder eine andere zulässige Lösung über den Vertriebspartner – ein reines Nicht-EU-Postfach genügt für Marketplace-Prüfungen nicht.

Empfehlung für Auslandsautoren: Alles auf eine Anschrift bündeln, die du für Buch, Listing und Website identisch verwenden kannst, und die GPSR-Anforderungen frühzeitig prüfen. Steuerfragen (Umsatzsteuer, Quellensteuer) sind von den Impressumsfragen zu trennen und gehören in eine steuerliche Beratung.

11 · Umzug: Was mit den Büchern passiert

Ein Umzug bedeutet nicht, dass alle Bücher neu gedruckt werden müssen – aber er setzt eine Prüfpflicht in Gang.

Bei einem Wechsel der Anschrift ist zu unterscheiden, wo die alte Adresse steht: im gedruckten Buch, in den Metadaten der Plattform, auf der eigenen Website und in den Konten der Vertriebspunkte (KDP, BoD & Co.). Für bereits verbreitete Auflagen ist rechtlich nicht automatisch eine Neubearbeitung vorgeschrieben – relevant ist, ob die veraltete Anschrift noch zweckdienlich ist und welche Angaben künftig gemacht werden müssen.

Für künftige Auflagen solltest du die Adresse konsequent aktualisieren, besonders wenn die alte Anschrift nicht mehr erreichbar ist. Bei Print-on-Demand-Titeln ist die Anpassung einfach, weil keine Auflage im Lager liegt: Die Datei wird aktualisiert und die nächste Bestellung nutzt den neuen Stand. Bei großen Altbeständen lohnt eine Abwägung, ob ein Nachdruck wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist.

Online-Fronten (Website, Impressumsseite, Profilbeschreibungen) solltest du unmittelbar nach dem Umzug ändern – dort ist die Änderung sofort wirksam und kostet nichts. Eine dauerhaft nutzbare Serviceanschrift reduziert dieses Thema dauerhaft auf null: Impressum bei Umzug – vollständige Checkliste.

12 · Mehrere Bücher & Neuauflagen

Eine Anschrift für alle Titel: grundsätzlich möglich und meist die sauberste Lösung – sofern sie während der ganzen Laufzeit trägt.

Ob Erstling oder zehnter Band: Die Impressumsanschrift darf für mehrere Bücher derselben Person identisch sein. Auch für ein Pseudonym neben dem bürgerlichen Namen lässt sich dieselbe Anschrift nutzen, solange die geforderten Angaben jeweils erfüllt sind. Vorteil dieser Bündelung: Du musst nur eine Stelle pflegen und bei Änderungen nur dort aktualisieren.

Bei Neuauflagen gilt: Prüfe vor dem Druck, ob sich gegenüber der letzten Auflage etwas geändert hat – Anschrift, Verlagsbezeichnung, GPSR-Angaben, Drucker, ISBN-Zuordnung. Bei Plattform-Titeln, die als „Aktualisierung" hochgeladen werden, wird der neue Stand mit der nächsten Bestellung ausgeliefert; ein klassischer Verkaufslieferant mit Lager hingegen braucht ggf. einen eigenen Aktualisierungsschritt.

Dokumentiere, in welchen Büchern welche Version der Anschrift steht – eine einfache Liste mit Titel, Auflage, Jahr und Anschrift reicht. Diese Mappe ist bei Reklamationen, Widerrufsfällen oder einer späteren Kündigung des Adressservices Gold wert.

13 · Print-on-Demand: Wer ist der Drucker?

Beim POD wird jederzeit genau ein Exemplar gedruckt – und genau deshalb ist die Druckerfrage rechtlich besonders interessant.

Print-on-Demand funktioniert so: Erst nach einer Bestellung wird das Exemplar gefertigt. Damit kann bereits das Angeben des Titels im Shop rechtlich relevant sein, weil ein konkretes Exemplar angeboten und anschließend hergestellt wird. Für die Impressumsangaben folgt daraus, dass die Frage nach dem Drucker nicht aufgeschoben werden sollte.

Typischerweise kommen drei Konstellationen vor: Du gibst über eine POD-Plattform aus, die selbst als Hersteller- und Druckpartner auftritt; du arbeitest mit einem separaten Dienstleister, der im Namen deines Imprints druckt; oder du lässt bei einem klassischen Buchhändler fertigen. Welche Angabe das anwendbare Landesrecht im konkreten Fall verlangt, sollte geprüft werden – die Annahme „die Plattform darf immer genannt werden" ist zu pauschal, die Annahme „eigener Verlag reicht nie" ebenfalls.

Unabhängig davon gilt für POD-Titel: Herstellerangaben nach GPSR müssen stimmen (Abschnitt 15), weil die Ware unmittelbar an Verbraucher ausgeliefert wird und keine Zwischenlager-Prüfung durch Dritte übernimmt.

14 · Einen Impressumservice kündigen

Die Kündigung ist der Moment, in dem sich viele Fehler offenbaren – geplant wird er am besten, wenn nur noch Titel ohne laufende Veröffentlichungen betroffen sind.

Eine c/o-Adresse lebt vom Vertrag: Nach Vertragsende darf sie nicht mehr für neue Bücher, Neuauflagen oder ein Online-Impressum verwendet werden. Für bereits verbreitete Exemplare ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wann eine Änderung erforderlich wird – eine Kündigung macht aus existierenden Büchern keine ungesetzlichen, führt aber dazu, dass künftige Meldungen und Kontakte nicht mehr über die alte Adresse laufen.

Vor der Kündigung solltest du eine Übergangsliste erstellen:

1. Welche Titel nutzen die Adresse (Print, E-Book, Metadaten)?
2. Welche Plattformkonten verweisen darauf (KDP, BoD, epubli, tredition, tolino)?
3. Welche Website, welches Impressum, welcher Newsletter?
4. Welche neue Anschrift tritt an deren Stelle?
5. Welche Fristen sehen AGB und Vertragsende vor (Übergangsfrist, Datenlöschung)?

Ersetze die alte Anschrift systematisch – zuerst online (sofort wirksam), dann in den Plattformprofilen, dann bei künftigen Auflagen. Gegebenenfalls ist eine Aktualisierung bereits gedruckter Auflagen sinnvoll, wenn die alte Anschrift nachweisbar nicht mehr funktioniert. Die aktuellen Vertragsbedingungen und das Kundenkonto sind für Fristen maßgeblich.

15 · EU-GPSR: Herstellerangaben für Bücher

Physische Bücher sind Verbraucherprodukte. Seit dem 13.12.2024 prüfen Marktplätze die GPSR-Konformität – fehlende Angaben können Listings sperren.

Die EU-Verordnung (EU) 2023/988 über Produktsicherheit (GPSR) gilt auch für Bücher. Nach Art. 9 GPSR müssen Herstellername, eingetragener Handelsname oder Marke sowie eine zustellfähige Postanschrift in der EU und eine E-Mail-Adresse am Produkt oder in der Begleitdokumentation angegeben werden. Für Selfpublisher ist die Herstellerfrage einfach zu beantworten: Wer das Buch unter eigenem Namen veröffentlicht, ist Hersteller.

Für die Praxis heißt das: Drucke eine klare Herstellerzeile in das Buch – am besten auf der Impressumsseite –, die Name, Anschrift und E-Mail enthält. Eine c/o-Adresse kann diese Funktion übernehmen, wenn es eine ladungsfähige EU-Postanschrift ist; ein reines Postfach oder eine Packstation genügt nicht. Dieselbe c/o-Adresse lässt sich zugleich als Impressumsadresse und GPSR-Herstelleranschrift verwenden – das ist der häufigste Grund, Autoren auf einen Serviceanschrift umzusteigen.

Konsequenzen bei Fehlern: Marketplaces müssen die GPSR-Konformität ihrer Angebote prüfen; bei fehlenden oder unvollständigen Angaben drohen Listing-Sperren, Delisting und in schweren Fällen Rückrufpflichten. Autoren außerhalb der EU brauchen zusätzlich eine Lösung für die EU-Anschrift. Details, Formulierungsbeispiele und Sonderfälle stehen in der GPSR-Ratgeberseite für Bücher.

16 · Die häufigsten Fehler im Selfpublisher-Impressum

Zehn Klassiker, die in Prüfungen, Plattformmeldungen und Abmahnungen immer wieder auftauchen.

1. Privatadresse ungeschützt ins Buch. Die eigene Wohnadresse in jedem Exemplar – dauerhaft sichtbar für jeden Käufer, auch nach einem Umzug.

2. Postfach oder Packstation als einzige Anschrift. Ein reines Postfach ersetzt keine physische Anschrift; für GPSR gilt dasselbe.

3. Impressum nur „irgendwo" im Buch. Ohne nachvollziehbare Platzierung (üblich: Rückseite des Titelblatts) wird die Angabe schlecht gefunden und kann formal angreifbar sein.

4. Fehlende GPSR-Herstellerzeile. Der Klassiker überhaupt: Das Buch ist vollständig, aber Art. 9 GPSR wurde vergessen – Sperre beim Marktplatz inklusive.

5. Website ohne vollständiges Online-Impressum. Ein zweizeiliger Footer genügt § 5 DDG nicht; Name, Anschrift und E-Mail müssen vollständig und aktuell sein.

6. Widersprüchliche Anschriften. KDP-Konto, Buch, Website und Plattformprofile zeigen drei verschiedene Adressen – das verunsichert Käufer und Behörden.

7. Unklare Druckerangabe bei Print-on-Demand. Weder „Verlag" noch „Drucker" sind im Konkreten geklärt, obwohl das Landesrecht eine Angabe verlangt.

8. Pseudonym ohne geprüfte Pflichtangaben. Der Deckname steht auf dem Cover, aber die geforderten Angaben zu Verantwortung oder Anschrift fehlen.

9. Veraltete Adresse nach Umzug. Online längst geändert, in Metadaten und Altbeständen weiterhin die alte Anschrift – und niemand weiß, wo überall noch steht.

10. Service ungeprüft gekündigt. Laufende Titel, Plattformkonten und Newsletter zeigen auf eine Adresse, die seit gestern nicht mehr existiert.

17 · Checkliste zum Abhaken

Wenn du diese Punkte erledigt hast, ist dein Auftritt in Buch, E-Book und Web in der Praxis sauber aufgestellt.

Buch & E-Book
☐ Verfasser-/Verlegername und ladungsfähige Anschrift im Impressum
☐ Drucker- oder Herstellerangabe, wie es das Landesrecht im Fall verlangt
☐ GPSR-Herstellerzeile mit EU-Anschrift und E-Mail (Print)
☐ Erscheinungsjahr, ISBN/Auflage ergänzt (üblich, oft nicht ausdrücklich Pflicht)
☐ Impressumsseite auch ins E-Book eingebunden

Plattformen & Konten
☐ KDP-, BoD-, epubli-, tredition- und tolino-Konten mit derselben Anschrift gepflegt
☐ Keine Postfach-/Packstation-Angaben in Konten oder Listings
☐ Aktuelle Plattformvorgaben geprüft (eine Anforderungsliste gilt nicht für alle)

Web & Social
☐ Online-Impressum nach § 5 DDG vollständig (inkl. E-Mail)
☐ Bei journalistisch-redaktionellem Angebot: Verantwortliche:r geprüft (MStV)
☐ Kommerzielle Social-Konten verlinken auf die Impressumsseite
☐ Newsletter-/Shopangaben (AGB, Widerruf, VSBG-Hinweis) ergänzt

Sicherheit & Wartung
☐ Anschrift jährlich oder bei Anlass aktualisiert
☐ Liste geführter Titel mit Anschriftsversion gepflegt
☐ Bei Kündigung: Übergangsliste erstellt und online zuerst umgestellt
☐ Kostenlosen Impressum-Check durchlaufen

18 · Häufige Fragen

Brauche ich als Selfpublisher überhaupt ein Impressum?

In der Regel ja. Wer ein Buch veröffentlicht oder eine geschäftsmäßige Website betreibt, wird regelmäßig impressumspflichtig – die fehlende Gewinnerzielungsabsicht allein beseitigt die Pflichten nicht. Für gedruckte Bücher gelten die Landespressegesetze in Verbindung mit dem Druckvertragsgesetz, für geschäftsmäßige digitale Dienste § 5 DDG. Ob im konkreten Fall welche Pflicht ausgelöst ist, hängt von der Veröffentlichungsform ab.

Reicht eine c/o-Adresse als Impressumsadresse?

Eine c/o-Adresse kann die Privatadresse ersetzen, wenn sie für den jeweiligen Zweck tatsächlich geeignet ist und eine wirksame Erreichbarkeit ermöglicht. Eine bloße Weiterleitungsadresse eines Postdienstleisters genügt nach der Rechtsprechung dagegen nicht automatisch. Entscheidend ist, was unter der Anschrift tatsächlich geschieht.

Kann ich mein Buch unter einem Pseudonym veröffentlichen?

Ja. § 10 Abs. 1 UrhG erkennt einen bekannten Decknamen oder ein Künstlerzeichen als Urheberbezeichnung an. Welche Identitäts- und Anschriftsangaben zusätzlich erforderlich sind, beantwortet das Pseudonym allein nicht – das sollte für den konkreten Fall geprüft werden.

Gilt die EU-GPSR auch für Bücher?

Ja. Physische Bücher sind Verbraucherprodukte. Art. 9 GPSR verlangt Herstellername, Marke, eine zustellfähige Postanschrift in der Union und eine E-Mail-Adresse am Produkt oder in der Begleitdokumentation. Marketplaces prüfen die Konformität seit dem 13.12.2024; fehlende Angaben können zu Listing-Sperren führen.

Was passiert, wenn ich meinen Impressumservice kündige?

Nach Vertragsende darf die c/o-Adresse nicht mehr für neue Bücher, Neuauflagen oder ein Online-Impressum verwendet werden. Für bereits verbreitete Titel sollte rechtzeitig geprüft werden, welche Angaben wo aktualisiert werden müssen. Fristen ergeben sich aus den aktuellen Vertragsbedingungen und dem Kundenkonto.

Welche Fehler kommen am häufigsten vor?

Die Klassiker: Privatadresse statt ladungsfähiger Anschrift, reines Postfach, fehlende GPSR-Herstellerangaben, veraltete Anschriften nach dem Umzug, unklare Drucker- und Verfasserangaben sowie eine Website ohne vollständiges Impressum nach § 5 DDG.

Weiterführende Seiten

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Vollständige Tabellen mit Rechtsgrundlage, Pflicht- und optionale Angaben für Buch und Website.
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EU-GPSR für Bücher
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