Die Schweiz kennt keine allgemeine Impressumspflicht. Wer nur innerhalb der Schweiz verkauft und keine Website mit Bestellfunktion betreibt, kommt mit erstaunlich wenig aus. Genau diese Ausgangslage verleitet dazu, das Thema insgesamt für erledigt zu halten.
Für den deutschen Markt stimmt das nicht. Dort treffen mehrere Regelwerke zusammen, die jeweils einen eigenen Zweck verfolgen: das Digitale-Dienste-Gesetz für die Website, die Landespressegesetze für das gedruckte Buch, die Produktsicherheitsverordnung für die verantwortliche Person in der EU und das Wettbewerbsrecht für die Durchsetzung. Keines davon fragt danach, wo du wohnst – alle fragen danach, wo dein Angebot wirkt.
Diese Reihe erklärt die Gründe im Detail, mit Gesetzesstellen, Mustern und einer Reihenfolge, in der die Schritte tatsächlich sinnvoll sind. Wer nur eine Seite liest, sollte mit Checkliste und Muster beginnen.
Jeder Grund steht für ein eigenes Gesetz und eine eigene Zuständigkeit. Zusammen ergeben sie den vollständigen Pflichtenkreis – einzeln betrachtet bleibt regelmässig eine Lücke.
Die Tabelle zeigt, warum ein Schweizer Impressum den deutschen Anforderungen nicht genügt – auch dann nicht, wenn es sauber gemacht ist.
| Thema | Schweiz | Deutschland | Lücke |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Impressumspflicht | Keine. Nur im elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG) und über die Datenschutzerklärung (Art. 19 DSG). | Ja, für alle geschäftsmässigen digitalen Dienste. § 5 DDG mit festem Katalog an Pflichtangaben. | offen |
| E-Mail-Adresse | Ausdrücklich verlangt («einschliesslich derjenigen der elektronischen Post»). | Ausdrücklich verlangt, dazu eine Möglichkeit zur unmittelbaren Kommunikation. | gedeckt |
| Vertretungsberechtigte Person | Nicht zwingend vorgeschrieben. | Pflicht bei juristischen Personen – zusätzlich Rechtsform, Register und Registernummer. | offen |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | UID im Impressum üblich, aber nicht zwingend; MWST-Hinweis nur bei Steuerpflicht. | Pflicht, sobald eine USt-IdNr. nach § 27a UStG vorhanden ist. | offen |
| Buch-Impressum | Kein eigenes Presserecht für Bücher in diesem Sinne. | Landespressegesetze: Verleger, Drucker, bei Selbstverlag der Verfasser, Erscheinungsjahr. | offen |
| Produktsicherheit | Eigenes Produktesicherheitsrecht (PrSG), nicht identisch mit der EU-Regelung. | GPSR (EU) 2023/988 gilt unmittelbar; ohne EU-verantwortliche Person kein regulärer Vertrieb. | offen |
| Sanktion bei Verstoss | Art. 23 UWG: auf Antrag Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe; zivilrechtlich Unterlassung. | Abmahnung mit Kostenfolge, Unterlassungsklage, Bussgeld – in der Praxis der häufigste Weg. | offen |
Die Zeile «gedeckt» bedeutet nur, dass die Schweiz eine vergleichbare Pflicht kennt – nicht, dass die Schweizer Angaben für Deutschland ausreichen. Inhalt und Umfang unterscheiden sich.
Wer mit dem Impressumstext beginnt, schreibt ihn zweimal. Erst die Rollen klären, dann die Texte – so entstehen keine Zwischenstände in Backends und Listings.
Eine ladungsfähige c/o-Anschrift in Deutschland lässt deine Schweizer Wohnadresse aus dem Impressum heraus und sorgt dafür, dass Post aus Deutschland tatsächlich ankommt – digitalisiert und mit Fristen im Blick.