Österreich · Recht und Pflichten

Impressumspflicht für österreichische Autorinnen und Autoren

Österreich hat eine andere Systematik als Deutschland. Die Buch-Impressumspflicht ist ausdrücklich in § 24 Mediengesetz geregelt. Bei Websites greifen mehrere unterschiedliche Informations- und Offenlegungspflichten.

Kurz gesagt

Für gedruckte Bücher besteht nach § 24 Abs. 1 MedienG grundsätzlich eine Impressumspflicht. Bei normalen Einzelbüchern gehören dazu insbesondere Angaben zum Medieninhaber und Hersteller sowie Verlags- und Herstellungsort; eine Anschrift des Autors verlangt diese Bestimmung nicht.

Für Websites gilt grundsätzlich die Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG. Bei kleinen Websites ist der Umfang eingeschränkt, bei großen Websites umfassender. Zusätzlich können – abhängig von Angebot, Tätigkeit und Rechtsform – Informationspflichten nach § 5 ECG, § 14 UGB und § 63 GewO bestehen. Welche Anschrift anzugeben ist, richtet sich nach der jeweils einschlägigen Vorschrift.

Diese Reihe erklärt die Gründe im Detail, mit Gesetzesstellen, Mustern und einer Reihenfolge, in der die Schritte tatsächlich sinnvoll sind. Wer nur eine Seite liest, sollte mit Checkliste und Muster beginnen.

Die Kernaussage in einem Satz: Gedruckte Bücher unterliegen § 24 MedienG; normale Einzelbücher benötigen danach keine Autorenanschrift. Websites unterliegen grundsätzlich § 25 MedienG. Zusätzliche Pflichten, etwa nach § 5 ECG, können hinzukommen. Stand dieser Reihe: 5. November 2026.

01 · Sieben Gründe, warum das Thema dich trifft

Jeder Grund steht für ein eigenes Gesetz und eine eigene Zuständigkeit. Zusammen ergeben sie den vollständigen Pflichtenkreis – einzeln betrachtet bleibt regelmässig eine Lücke.

🇦🇹
Österreich hat eigene Regeln
Österreich hat eine andere Systematik als Deutschland. Die Buch-Impressumspflicht ist ausdrücklich in § 24 Mediengesetz geregelt. Bei Websites greifen mehrere unterschiedliche Informations- und Offenlegungspflichten.
§ 24 MedienG
📘
Gedruckte Bücher brauchen ein Impressum
Nach § 24 Abs. 1 MedienG müssen auf jedem Medienwerk Name oder Firma des Medieninhabers, Name oder Firma des Herstellers, Verlagsort und Herstellungsort stehen. Das betrifft grundsätzlich auch gedruckte Bücher von Selfpublishern.
§ 24 Abs. 1 MedienG
🏠
Keine Anschrift bei normalen Büchern
Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zu Deutschland: Für normale Einzelbücher verlangt § 24 Abs. 1 MedienG keine Anschrift des Autors. Die private Wohnanschrift muss nicht abgedruckt werden.
§ 24 Abs. 1 MedienG
🌐
Websites haben eigene Pflichten
Für Websites gilt grundsätzlich die Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG. Bei kleinen Websites ist sie eingeschränkt, bei großen Websites umfassender. Zusätzlich können für Diensteanbieter § 5 ECG sowie – je nach Rechtsform und Tätigkeit – § 14 UGB und § 63 GewO gelten.
§ 5 ECG, § 25 MedienG
📰
Periodische Medien sind anders
Bei periodischen Druckwerken (§ 24 Abs. 2) und wiederkehrenden elektronischen Medien (§ 24 Abs. 3) gelten zusätzliche Angaben. Welche Anschriften erforderlich sind, richtet sich nach der jeweiligen Medienart.
§ 24 Abs. 2 und 3 MedienG
🇪🇺
GPSR gilt auch in Österreich
Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 gilt EU-weit und damit auch in Österreich. Für Bücher, die als Verbraucherprodukte unter die GPSR fallen, müssen Angaben zu den verantwortlichen Wirtschaftsakteuren berücksichtigt werden.
EU-VO 2023/988
🇩🇪
Deutscher Service ist möglich
Ein deutscher Impressumservice darf grundsätzlich auch österreichischen Kunden Dienstleistungen anbieten. Die deutsche c/o-Anschrift darf jedoch nicht pauschal als Ersatz für eine österreichische Niederlassungsanschrift beworben werden.
Grenzüberschreitende Dienstleistung

02 · Österreich und Deutschland im direkten Vergleich

Die Tabelle zeigt, warum ein österreichisches Impressum den deutschen Anforderungen nicht genügt – und umgekehrt.

Thema Österreich Deutschland Lücke
Buch-Impressum § 24 Abs. 1 MedienG: Medieninhaber, Hersteller, Verlagsort, Herstellungsort. Keine Anschrift bei normalen Büchern. Landespressegesetze: Verleger, Drucker, bei Selbstverlag der Verfasser, Erscheinungsjahr. offen
Website-Impressum § 25 MedienG: grundsätzlich Offenlegung für Websites; kleine oder große Website bestimmt den Umfang. Zusätzlich ggf. § 5 ECG, § 14 UGB und § 63 GewO. § 5 DDG mit festem Katalog an Pflichtangaben. offen
Periodische Medien § 24 Abs. 2 MedienG für periodische Druckwerke; § 24 Abs. 3 MedienG für wiederkehrende elektronische Medien. Die zusätzlichen Angaben unterscheiden sich. Landespressegesetze mit weitergehenden Angaben je nach Bundesland. offen
Produktsicherheit Die GPSR (EU) 2023/988 gilt unmittelbar, soweit das jeweilige Produkt in ihren Anwendungsbereich fällt. Die Pflichten hängen von der Rolle des Wirtschaftsakteurs ab. Die GPSR (EU) 2023/988 gilt unmittelbar, soweit das jeweilige Produkt in ihren Anwendungsbereich fällt. Die Pflichten hängen von der Rolle des Wirtschaftsakteurs ab. gedeckt
Sanktion bei Verstoß Für bestimmte Verstöße gegen §§ 24 und 25 MedienG sind Geldstrafen bis zu 20.000 Euro vorgesehen; die konkrete Strafbarkeit richtet sich nach dem Tatbestand. Abmahnung mit Kostenfolge, Unterlassungsklage, Bußgeld. offen

Die Zeile «gedeckt» bedeutet nur, dass beide Rechtsordnungen eine vergleichbare Pflicht kennen – nicht, dass die österreichischen Angaben für Deutschland ausreichen. Inhalt und Umfang unterscheiden sich.

03 · Die Reihenfolge, in der es funktioniert

Wer mit dem Impressumstext beginnt, schreibt ihn zweimal. Erst die Rollen klären, dann die Texte – so entstehen keine Zwischenstände in Backends und Listings.

1
Rollen klären: Medieninhaber, Hersteller, Verlagsort, Herstellungsort
Für jedes Buch einzeln
2
Buch-Impressum nach § 24 Abs. 1 MedienG aufsetzen
Gedruckte Bücher; elektronische Veröffentlichungen gesondert prüfen
3
Offenlegung nach § 25 MedienG prüfen
Für jede Website; Umfang abhängig von kleiner oder großer Website
4
Zusätzliche Informationspflichten prüfen
§ 5 ECG, gegebenenfalls § 14 UGB und § 63 GewO
5
GPSR und verantwortliche Person prüfen
Produkt, Listing, Etikett
6
Zustellanschrift und Postannahme organisieren
Ladungsfähige Anschrift statt Postfach

Ein Service, der beide Rechtsordnungen bedient

Eine ladungsfähige c/o-Anschrift in Deutschland kann für österreichische Autorinnen und Autoren eine zusätzliche Kontakt- und Postanschrift sein – sofern die Verwendung rechtlich zulässig und vertraglich vereinbart ist.