Für gedruckte Bücher besteht nach § 24 Abs. 1 MedienG grundsätzlich eine Impressumspflicht. Bei normalen Einzelbüchern gehören dazu insbesondere Angaben zum Medieninhaber und Hersteller sowie Verlags- und Herstellungsort; eine Anschrift des Autors verlangt diese Bestimmung nicht.
Für Websites gilt grundsätzlich die Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG. Bei kleinen Websites ist der Umfang eingeschränkt, bei großen Websites umfassender. Zusätzlich können – abhängig von Angebot, Tätigkeit und Rechtsform – Informationspflichten nach § 5 ECG, § 14 UGB und § 63 GewO bestehen. Welche Anschrift anzugeben ist, richtet sich nach der jeweils einschlägigen Vorschrift.
Diese Reihe erklärt die Gründe im Detail, mit Gesetzesstellen, Mustern und einer Reihenfolge, in der die Schritte tatsächlich sinnvoll sind. Wer nur eine Seite liest, sollte mit Checkliste und Muster beginnen.
Jeder Grund steht für ein eigenes Gesetz und eine eigene Zuständigkeit. Zusammen ergeben sie den vollständigen Pflichtenkreis – einzeln betrachtet bleibt regelmässig eine Lücke.
Die Tabelle zeigt, warum ein österreichisches Impressum den deutschen Anforderungen nicht genügt – und umgekehrt.
| Thema | Österreich | Deutschland | Lücke |
|---|---|---|---|
| Buch-Impressum | § 24 Abs. 1 MedienG: Medieninhaber, Hersteller, Verlagsort, Herstellungsort. Keine Anschrift bei normalen Büchern. | Landespressegesetze: Verleger, Drucker, bei Selbstverlag der Verfasser, Erscheinungsjahr. | offen |
| Website-Impressum | § 25 MedienG: grundsätzlich Offenlegung für Websites; kleine oder große Website bestimmt den Umfang. Zusätzlich ggf. § 5 ECG, § 14 UGB und § 63 GewO. | § 5 DDG mit festem Katalog an Pflichtangaben. | offen |
| Periodische Medien | § 24 Abs. 2 MedienG für periodische Druckwerke; § 24 Abs. 3 MedienG für wiederkehrende elektronische Medien. Die zusätzlichen Angaben unterscheiden sich. | Landespressegesetze mit weitergehenden Angaben je nach Bundesland. | offen |
| Produktsicherheit | Die GPSR (EU) 2023/988 gilt unmittelbar, soweit das jeweilige Produkt in ihren Anwendungsbereich fällt. Die Pflichten hängen von der Rolle des Wirtschaftsakteurs ab. | Die GPSR (EU) 2023/988 gilt unmittelbar, soweit das jeweilige Produkt in ihren Anwendungsbereich fällt. Die Pflichten hängen von der Rolle des Wirtschaftsakteurs ab. | gedeckt |
| Sanktion bei Verstoß | Für bestimmte Verstöße gegen §§ 24 und 25 MedienG sind Geldstrafen bis zu 20.000 Euro vorgesehen; die konkrete Strafbarkeit richtet sich nach dem Tatbestand. | Abmahnung mit Kostenfolge, Unterlassungsklage, Bußgeld. | offen |
Die Zeile «gedeckt» bedeutet nur, dass beide Rechtsordnungen eine vergleichbare Pflicht kennen – nicht, dass die österreichischen Angaben für Deutschland ausreichen. Inhalt und Umfang unterscheiden sich.
Wer mit dem Impressumstext beginnt, schreibt ihn zweimal. Erst die Rollen klären, dann die Texte – so entstehen keine Zwischenstände in Backends und Listings.
Eine ladungsfähige c/o-Anschrift in Deutschland kann für österreichische Autorinnen und Autoren eine zusätzliche Kontakt- und Postanschrift sein – sofern die Verwendung rechtlich zulässig und vertraglich vereinbart ist.