Die häufigste Fehlannahme lautet: „Ich wohne im Ausland, also kann ich gar kein deutsches Impressum machen." Das ist falsch. Umgekehrt ist auch „Ich gebe meine ausländische Adresse an und bin erledigt" unvollständig.
Kein deutsches Gesetz schreibt für das Online-Impressum eine deutsche Anschrift vor. Die Landespressegesetze verlangen eine ladungsfähige Anschrift, ebenfalls ohne Ortsvorgabe. Die Produktsicherheitsverordnung verlangt eine EU-Anschrift. Was aber bleibt, ist die praktische Frage: Wer soll eine Abmahnung, ein Mahnschreiben oder eine Behördenpost tatsächlich entgegennehmen – und zwar so, dass sie niemand verpasst?
Genau an dieser Stelle entscheidet sich die Frage alle Jubilae. Wer im Ausland lebt und Bücher in Deutschland verkauft, braucht fast immer eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland und – sofern er außerhalb der EU sitzt – einen EU-Bevollmächtigten für die Produktkennzeichnung.
Wer nur das Impressum im Blick hat, übersieht meist die drei anderen Stellen. Deshalb lohnt der Blick auf alle vier.
Die entscheidende Unterscheidung: Rechtsform (was das Gesetz sagt) und Praxis (was Vermarktung und Plattformen verlangen) fallen nicht immer zusammen.
| Anforderung | Ortsvorgabe | Bewertung | Einordnung |
|---|---|---|---|
| Online-Impressum nach § 5 DDG | kein Inlandswohnsitz vorgeschrieben | unkritisch | § 5 DDG verlangt keine deutsche Anschrift. Es genügt eine zumutbare Kontaktmöglichkeit. Wer zusätzlich im Inland verkauft, hat aber praktisch ein Interesse an einer ladungsfähigen Adresse in Deutschland. |
| Buch-Impressum (Presserecht) | ladungsfähige Anschrift, Ort frei wählbar | praktisch offen | Die Bundesländer schreiben keinen Ort vor. Praktisch wird die Zustellbarkeit in Deutschland verlangt, weil Abmahnungen und Klagen hier geführt werden und Titel in Deutschland verkauft werden. |
| GPSR-Herstellerangabe | EU-Postanschrift | Handlungsbedarf | Die Anschrift muss in der EU liegen. Außerhalb der EU brauchst du zusätzlich einen EU-Bevollmächtigten nach Art. 11 GPSR – Name und Anschrift auf dem Produkt. |
| VLB-Meldung, ISBN, Besitznachweise | Inlandsanschrift praktisch üblich | unkritisch | Formal wird keine deutsche Adresse verlangt, in der Praxis verlangen Meldung, Barcode und Buchhandel eine gut erreichbare Verlagsanschrift im Auslieferungsland. |
| Steuerliche Angaben | Wohnsitzland maßgeblich | Handlungsbedarf | Hier geht es nicht um das Impressum, sondern um Steuerpflichten, Umsatzsteuer-Identifikation und gegebenenfalls Registrierungen. Diese Fragen gehören mit einer Steuerberatung geklärt, nicht mit einer Impressumsadresse. |
Seit dem 13.12.2024 ist das die häufigste Fehlstelle bei Autoren mit Wohnsitz außerhalb der EU – und die mit den unmittelbaren Folgen für den Vertrieb.
Für die Ausgestaltung der Herstellerzeile – mit und ohne Bevollmächtigten – gibt es kopierfertige Muster: Buch-Impressum Vorlage → und EU-GPSR im Detail →
Das Muster trennt die ladungsfähige Verlagsanschrift vom angegebenen Wohnsitz und führt den EU-Bevollmächtigten als eigene Rolle. Platzhalter in eckigen Klammern ersetzen.
Verlag & Herausgeber: [Vorname Nachname] c/o [Dienstleister mit Postannahme] [Straße Hausnummer] [PLZ Ort] Deutschland E-Mail: [E-Mail] Wohnsitz des Verfassers: [Straße Hausnummer], [PLZ Ort], [Land] Herstellung & Druck: [Druckerei / BoD-Dienstleister], [Druckort] 1. Auflage, [Jahr] Print-ISBN 978-3-XXXXXX-XX-X © [Jahr] [Vorname Nachname] Verantwortliche Person für die EU-Produktsicherheit: [Name des EU-Bevollmächtigten nach Art. 11 GPSR] [Anschrift in der EU] E-Mail: [E-Mail] Hersteller im Sinne der EU-Verordnung (EU) 2023/988: [Name / Marke], [EU-Postanschrift] · E-Mail: [E-Mail] Alle Rechte vorbehalten.
Platzhalter: [Dienstleister mit Postannahme] – der entscheidende Punkt. Ein Postfach oder ein Annahmepunkt im Ausland ersetzt keine ladungsfähige Anschrift in Deutschland.
Erst die Adresse, dann die Kennzeichnung, dann das Impressum. Andersherum entstehen Zwischenstände, die im Backend und in den Listings landen.
Rein rechtlich verlangt keine der drei großen Regelwerke eine deutsche Anschrift: § 5 DDG will eine zumutbare Kontaktmöglichkeit, die Pressegesetze eine ladungsfähige Anschrift ohne Ortsvorgabe, die GPSR eine EU-Anschrift. In der Praxis entscheidet die Zustellbarkeit – ein Schreiben, das in Deutschland eingeht und bearbeitet werden muss, braucht eine Anschrift in Deutschland.
Für die Anforderungen des § 5 DDG kann sie genügen, wenn Post tatsächlich ankommt und du sie regelmäßig abrufst. Für den Vertrieb in Deutschland ist sie problematisch: VLB-Meldung, Buchhandel, Plattformprofile und Postverwaltung arbeiten mit einer Inlandsanschrift. Ein Impressum mit ausländischer Adresse, das im deutschen Buchhandel nicht gepflegt werden kann, hilft dir am Ende nicht.
Wer als Hersteller von Produkten außerhalb der EU sitzt, muss für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf den Markt gebracht wird, eine natürliche oder juristische Person bevollmächtigen, die die Anforderungen der GPSR einhält. Name und Anschrift des Bevollmächtigten müssen auf dem Produkt oder der Verpackung stehen – bei Büchern also im Impressum.
Die GPSR gilt für Produkte mit physischem Träger. Reine E-Books ohne physischen Träger fallen typischerweise nicht darunter – das Online-Impressum nach § 5 DDG gilt aber trotzdem. Im Zweifel: Ein Buch mit gedrucktem Exemplar braucht die Angabe, ein reines E-Book in der Regel nicht.
Dann dreht sich die Rollenverteilung: Du brauchst keine ausländische Anschrift mehr, sondern eine ladungsfähige deutsche – genau das, was eine c/o-Adresse liefert. Was sich im Buch ändert und was nicht, steht im Umzug-Ratgeber.
Alles rund um Umsatzsteuer, Steuerpflichten im Wohnsitzland und im Auslieferungsland, Registrierungen und den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels. Das Impressum ist davon getrennt: Es beschreibt, wer verantwortlich ist – nicht, wo Steuern anfallen.
Eine ladungsfähige c/o-Anschrift in Deutschland löst die Zustellbarkeitsfrage für Buch, Shop, Backends und Plattformprofile – unabhängig davon, wo du selbst wohnst. Der EU-Bevollmächtigte nach Art. 11 GPSR ist davon getrennt zu lösen.