02 · Buch-Impressum

Buch-Impressum nach § 24 Mediengesetz

Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 24 des österreichischen Mediengesetzes (MedienG). Nach § 24 Abs. 1 müssen auf jedem Medienwerk folgende Angaben stehen: Name oder Firma des Medieninhabers, Name oder Firma des Herstellers, Verlagsort, Herstellungsort.

Was bedeutet das für Selfpublisher?

Ein selbst veröffentlichter Roman, ein Sachbuch oder ein Ratgeber ist grundsätzlich ein Medienwerk. Auch wenn ein Autor sein Buch über Amazon KDP, BoD oder epubli veröffentlicht, entfällt die gesetzliche Pflicht nicht automatisch. Die Angaben müssen im Buch selbst veröffentlicht werden. Eine separate Website oder ein Impressum im Amazon-Profil ersetzt diese Angaben nicht.

Die Rollen unterscheiden

RolleBedeutung
MedieninhaberVerantwortlicher für die inhaltliche Gestaltung und Verbreitung
HerstellerVerantwortlicher für die Massenherstellung des Medienwerks
VerlegerVerlag, der die Veröffentlichung übernimmt
VerlagsortOrt, an dem die Verlagsfunktion ausgeübt wird
HerstellungsortOrt der Herstellung des Buches

Beispiel für einen Selfpublisher

Ein österreichischer Autor veröffentlicht einen Roman über Amazon KDP.

  • Medieninhaber: der Autor
  • Hersteller: je nach tatsächlichem Produktionsmodell der zuständige Hersteller
  • Verlagsort: abhängig davon, wo die Verlagsfunktion ausgeübt wird
  • Herstellungsort: abhängig vom tatsächlichen Druckort

Wichtig: Der Herstellungsort ist nicht automatisch der Wohnort des Autors oder der Standort von Amazon. Auch die Zuordnung des Herstellers muss anhand des konkreten Produktionsmodells geprüft werden. Die Angaben sollten daher nicht pauschal in einer Vorlage festgeschrieben werden.

Besonderheit: Anschrift ist nicht immer erforderlich

Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zu Deutschland: Für normale Einzelbücher besteht nach § 24 Abs. 1 keine allgemeine Pflicht, die private Wohnanschrift des Autors abzudrucken.

AngabeNormales BuchPeriodisches Medienwerk
Name MedieninhaberJaJa
Name HerstellerJaJa
VerlagsortJaJa
HerstellungsortJaJa
Anschrift MedieninhaberNicht nach § 24 Abs. 1Ja
Anschrift RedaktionNicht nach § 24 Abs. 1Ja
Name und Anschrift HerausgeberNicht nach § 24 Abs. 1Ja

Für BuchImpressum.de bedeutet das: Der Service sollte in Österreich nicht mit einer angeblich generell notwendigen Buchanschrift beworben werden.

Periodische Veröffentlichungen: eine wichtige Ausnahme

Besonders relevant ist § 24 Abs. 2 MedienG. Ein Druckwerk gilt als periodisch, wenn es unter demselben Namen mindestens viermal im Kalenderjahr in fortlaufenden Nummern erscheint und die einzelnen Ausgaben inhaltlich zusammenhängen.

Beispiele: regelmäßig erscheinende Fachzeitschriften, Magazine, fortlaufende Publikationsreihen mit entsprechendem Zusammenhang. Hier kommen zusätzliche Anschriften ins Impressum: Anschrift des Medieninhabers, Anschrift der Redaktion, Name und Anschrift des Herausgebers.

Für BuchImpressum.de bedeutet das: Ein gewöhnlicher Roman ist anders zu behandeln als ein regelmäßig erscheinendes Magazin oder eine Zeitschrift.

Hinweis: Diese Seite beschreibt die Rechtslage nach bestem Wissen, Stand 5. November 2026, und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzestexte ändern sich – für verbindliche Auskünfte Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte oder Steuerberatung beiziehen.