Es gibt grundsätzlich kein Verbot, dass ein deutsches Unternehmen seine Impressums- und Postdigitalisierungsdienstleistungen österreichischen Kunden anbietet. BuchImpressum.de kann daher grundsätzlich auch österreichische Autoren als Kunden aufnehmen. Dabei sind insbesondere zu beachten: grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung innerhalb der EU, Verbraucherrecht bei österreichischen Privatkunden, transparente Vertragsbedingungen, klare Beschreibung des zulässigen Verwendungszwecks, korrekte Rechnungsstellung und umsatzsteuerliche Behandlung.
Das europäische Herkunftslandprinzip ist dabei zu berücksichtigen. Es bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche österreichischen Vorschriften für den österreichischen Kunden entfallen.
Die Nutzung einer deutschen Anschrift ist nicht generell verboten. Entscheidend ist, was der Kunde damit macht. Beispielsweise kann die Anschrift als zusätzliche Kontakt- und Postanschrift verwendet werden. Sie darf aber nicht als österreichischer Unternehmenssitz oder als tatsächliche Niederlassung ausgegeben werden, wenn das nicht zutrifft.
| Verwendungszweck | Deutsche c/o-Adresse |
|---|---|
| Normales Buch nach § 24 Abs. 1 MedienG | Nicht erforderlich |
| Zusätzliche Kontaktanschrift im Buch | Einzelfallprüfung |
| Kommerzielle Website nach § 5 ECG | Ersetzt nicht automatisch die Niederlassungsanschrift |
| Periodisches Druckwerk | Einzelfallprüfung |
| Wiederkehrender elektronischer Newsletter | Einzelfallprüfung |
| Empfang gewöhnlicher Geschäftspost | Bei entsprechender Vereinbarung möglich |
| Förmliche Behörden- und Gerichtszustellung | Gesonderte Vollmachts- und Zustellungsprüfung |
Hier liegt das größte rechtliche Risiko. § 5 ECG verlangt ausdrücklich die geografische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist. Eine deutsche c/o-Anschrift von BuchImpressum.de ist nicht automatisch der tatsächliche Niederlassungsort eines österreichischen Autors. BuchImpressum.de sollte österreichischen Kunden nicht versprechen, dass die deutsche c/o-Adresse allein sämtliche österreichischen Website-Impressumspflichten erfüllt.
Bei periodischen Druckwerken und wiederkehrenden elektronischen Medien verlangt § 24 MedienG unter bestimmten Voraussetzungen die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers. Hier ist eine tatsächliche Empfangsmöglichkeit wichtig. Eine c/o-Adresse kann grundsätzlich als Kontakt- und Postanschrift in Betracht kommen, sofern der Berechtigte sie verwenden darf, die Postannahme tatsächlich gewährleistet ist und die konkrete rechtliche Anforderung erfüllt wird.
Davon zu unterscheiden ist die förmliche Zustellung von Gerichts- oder Behördenpost. Das österreichische Zustellgesetz enthält hierfür eigene Voraussetzungen, insbesondere in § 9 ZustG zur Zustellungsvollmacht.
Die Erlaubnis, eine Anschrift zu verwenden, ist nicht gleichbedeutend mit der Berechtigung, dort einen Unternehmenssitz oder eine österreichische Niederlassung vorzutäuschen. Für den konkreten Einsatz des BuchImpressum-Modells in Österreich würde vor einer verbindlichen Vermarktung eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung der c/o-Konstruktion beauftragt.