05 · c/o-Adresse

Österreichische Autoren und deutsche Anschriften

Grenzüberschreitende Dienstleistungen, c/o-Adressen und Zustellmöglichkeiten. Ein deutscher Impressumservice darf grundsätzlich auch österreichischen Kunden Dienstleistungen anbieten. Die deutsche c/o-Adresse darf jedoch nicht pauschal als Ersatz für eine österreichische Niederlassungsanschrift beworben werden.

Dienstleistung aus Deutschland anbieten

Es gibt grundsätzlich kein Verbot, dass ein deutsches Unternehmen seine Impressums- und Postdigitalisierungsdienstleistungen österreichischen Kunden anbietet. BuchImpressum.de kann daher grundsätzlich auch österreichische Autoren als Kunden aufnehmen. Dabei sind insbesondere zu beachten: grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung innerhalb der EU, Verbraucherrecht bei österreichischen Privatkunden, transparente Vertragsbedingungen, klare Beschreibung des zulässigen Verwendungszwecks, korrekte Rechnungsstellung und umsatzsteuerliche Behandlung.

Das europäische Herkunftslandprinzip ist dabei zu berücksichtigen. Es bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche österreichischen Vorschriften für den österreichischen Kunden entfallen.

Deutsche Anschrift als c/o-Anschrift

Die Nutzung einer deutschen Anschrift ist nicht generell verboten. Entscheidend ist, was der Kunde damit macht. Beispielsweise kann die Anschrift als zusätzliche Kontakt- und Postanschrift verwendet werden. Sie darf aber nicht als österreichischer Unternehmenssitz oder als tatsächliche Niederlassung ausgegeben werden, wenn das nicht zutrifft.

Drei Anwendungsfälle

VerwendungszweckDeutsche c/o-Adresse
Normales Buch nach § 24 Abs. 1 MedienGNicht erforderlich
Zusätzliche Kontaktanschrift im BuchEinzelfallprüfung
Kommerzielle Website nach § 5 ECGErsetzt nicht automatisch die Niederlassungsanschrift
Periodisches DruckwerkEinzelfallprüfung
Wiederkehrender elektronischer NewsletterEinzelfallprüfung
Empfang gewöhnlicher GeschäftspostBei entsprechender Vereinbarung möglich
Förmliche Behörden- und GerichtszustellungGesonderte Vollmachts- und Zustellungsprüfung

§ 5 ECG: größtes rechtliches Risiko

Hier liegt das größte rechtliche Risiko. § 5 ECG verlangt ausdrücklich die geografische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist. Eine deutsche c/o-Anschrift von BuchImpressum.de ist nicht automatisch der tatsächliche Niederlassungsort eines österreichischen Autors. BuchImpressum.de sollte österreichischen Kunden nicht versprechen, dass die deutsche c/o-Adresse allein sämtliche österreichischen Website-Impressumspflichten erfüllt.

Periodische Medien und Newsletter

Bei periodischen Druckwerken und wiederkehrenden elektronischen Medien verlangt § 24 MedienG unter bestimmten Voraussetzungen die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers. Hier ist eine tatsächliche Empfangsmöglichkeit wichtig. Eine c/o-Adresse kann grundsätzlich als Kontakt- und Postanschrift in Betracht kommen, sofern der Berechtigte sie verwenden darf, die Postannahme tatsächlich gewährleistet ist und die konkrete rechtliche Anforderung erfüllt wird.

Davon zu unterscheiden ist die förmliche Zustellung von Gerichts- oder Behördenpost. Das österreichische Zustellgesetz enthält hierfür eigene Voraussetzungen, insbesondere in § 9 ZustG zur Zustellungsvollmacht.

Wichtige Abgrenzung

Die Erlaubnis, eine Anschrift zu verwenden, ist nicht gleichbedeutend mit der Berechtigung, dort einen Unternehmenssitz oder eine österreichische Niederlassung vorzutäuschen. Für den konkreten Einsatz des BuchImpressum-Modells in Österreich würde vor einer verbindlichen Vermarktung eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung der c/o-Konstruktion beauftragt.

Hinweis: Diese Seite beschreibt die Rechtslage nach bestem Wissen, Stand 5. November 2026, und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzestexte ändern sich – für verbindliche Auskünfte Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte oder Steuerberatung beiziehen.