03 · Website-Impressum

Website-Impressum in Österreich

Ja, bei kommerziellen Websites. Hier muss zwischen drei unterschiedlichen Regelungsbereichen unterschieden werden: § 5 ECG, § 25 MedienG sowie UGB und GewO.

A. E-Commerce-Gesetz – § 5 ECG

Das ist für Autoren und Selfpublisher besonders wichtig. § 5 ECG verpflichtet Diensteanbieter dazu, bestimmte Informationen ständig leicht und unmittelbar zugänglich bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere: Name oder Firma, geografische Anschrift der Niederlassung, E-Mail-Adresse und weitere Kontaktmöglichkeiten, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht sofern vorhanden, zuständige Aufsichtsbehörde soweit einschlägig, gegebenenfalls weitere gesetzlich vorgeschriebene Angaben.

Die Vorschrift gilt nicht nur für klassische Onlineshops. Auch eine kommerziell betriebene Autorenwebsite kann darunter fallen – beispielsweise bei geschäftlicher Werbung, Buchverkauf oder anderen kommerziellen Angeboten.

B. Mediengesetz – § 25 MedienG

Das Mediengesetz unterscheidet zwischen kleinen und großen Websites. Das ist eine Besonderheit, die bei der österreichischen Informationsreihe unbedingt erklärt werden sollte.

Kleine Websites: Eine kleine Website liegt vereinfacht gesagt vor, wenn sie nicht über die Präsentation und Selbstdarstellung des Betreibers hinausgeht und keinen darüber hinausgehenden Informationsgehalt besitzt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Hier reicht eine eingeschränkte Offenlegung: Name oder Firma, gegebenenfalls Unternehmensgegenstand, Wohnort beziehungsweise Unternehmenssitz.

Große Websites: Bei Websites mit weitergehendem redaktionellem oder meinungsbildendem Informationsgehalt können zusätzliche Offenlegungspflichten entstehen. Dazu gehören beispielsweise Angaben über Medieninhaber, grundlegende Richtung beziehungsweise Blattlinie, Beteiligungsverhältnisse, Eigentumsverhältnisse und gegebenenfalls weitere gesetzlich vorgesehene Informationen. Die Angaben müssen ständig leicht und unmittelbar auffindbar sein.

Wichtig: Nicht jede umfangreiche Website ist automatisch eine große Website im medienrechtlichen Sinn. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt.

C. Unternehmensgesetzbuch und Gewerbeordnung

GesetzAnwendungsbereich
§ 14 UGBIm Firmenbuch eingetragene Unternehmen
§ 63 GewOGewerbetreibende, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind
§ 5 ECGDiensteanbieter im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 25 MedienGMedienrechtliche Offenlegungspflichten

Die einzelnen Vorschriften können nebeneinander gelten. Es reicht daher nicht, einfach nur die Anforderungen des Mediengesetzes zu erfüllen. Die WKO stellt hierzu auch Muster für verschiedene Rechtsformen zur Verfügung.

Konsequenz für österreichische Autorinnen und Autoren

Eine österreichische Autorin, die nur einen Roman veröffentlicht, benötigt nicht automatisch eine Website mit einer vollständigen Unternehmenskennzeichnung. Betreibt sie jedoch eine kommerzielle Autorenwebsite, muss sie insbesondere § 5 ECG berücksichtigen. Betreibt sie zusätzlich einen Blog oder ein redaktionelles Informationsangebot, muss auch § 25 MedienG geprüft werden.

Hinweis: Diese Seite beschreibt die Rechtslage nach bestem Wissen, Stand 5. November 2026, und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzestexte ändern sich – für verbindliche Auskünfte Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte oder Steuerberatung beiziehen.