01 · Österreichisches Recht

Mediengesetz, E-Commerce-Gesetz und die Unterschiede zu Deutschland

Österreich hat eine andere Systematik als Deutschland. Die Buch-Impressumspflicht ist in § 24 Mediengesetz geregelt, bei Websites greifen mehrere unterschiedliche Informations- und Offenlegungspflichten.

Die drei Regelungsbereiche

Für Websites und Online-Angebote in Österreich müssen drei unterschiedliche Regelungsbereiche unterschieden werden:

  • E-Commerce-Gesetz (ECG) – § 5: Diensteanbieter müssen bestimmte Informationen ständig leicht und unmittelbar zugänglich bereitstellen. Dazu gehören Name oder Firma, geografische Anschrift der Niederlassung, E-Mail-Adresse und weitere Kontaktmöglichkeiten, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht sofern vorhanden, zuständige Aufsichtsbehörde soweit einschlägig.
  • Mediengesetz (MedienG) – § 25: Medienrechtliche Offenlegungspflichten, unterschieden nach kleinen und großen Websites.
  • Unternehmensgesetzbuch (UGB) und Gewerbeordnung (GewO): § 14 UGB für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen, § 63 GewO für Gewerbetreibende, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind.

Die einzelnen Vorschriften können nebeneinander gelten. Es reicht daher nicht, einfach nur die Anforderungen des Mediengesetzes zu erfüllen.

Kleine und große Websites (§ 25 MedienG)

Das Mediengesetz unterscheidet zwischen kleinen und großen Websites. Das ist eine Besonderheit, die bei der österreichischen Informationsreihe unbedingt erklärt werden sollte.

Kleine Websites: Eine kleine Website liegt vereinfacht gesagt vor, wenn sie nicht über die Präsentation und Selbstdarstellung des Betreibers hinausgeht und keinen darüber hinausgehenden Informationsgehalt besitzt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Hier reicht eine eingeschränkte Offenlegung: Name oder Firma, gegebenenfalls Unternehmensgegenstand, Wohnort beziehungsweise Unternehmenssitz.

Große Websites: Bei Websites mit weitergehendem redaktionellem oder meinungsbildendem Informationsgehalt können zusätzliche Offenlegungspflichten entstehen. Dazu gehören beispielsweise Angaben über Medieninhaber, grundlegende Richtung beziehungsweise Blattlinie, Beteiligungsverhältnisse, Eigentumsverhältnisse und gegebenenfalls weitere gesetzlich vorgesehene Informationen. Die Angaben müssen ständig leicht und unmittelbar auffindbar sein.

Wichtig: Nicht jede umfangreiche Website ist automatisch eine große Website im medienrechtlichen Sinn. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt.

§ 5 ECG – für Autoren besonders wichtig

Das E-Commerce-Gesetz verpflichtet Diensteanbieter dazu, bestimmte Informationen ständig leicht und unmittelbar zugänglich bereitzustellen. Die Vorschrift gilt nicht nur für klassische Onlineshops. Auch eine kommerziell betriebene Autorenwebsite kann darunter fallen – beispielsweise bei geschäftlicher Werbung, Buchverkauf oder anderen kommerziellen Angeboten.

Wirtschaftliche Bewertung

Eine österreichische Autorin, die nur einen Roman veröffentlicht, benötigt nicht automatisch eine Website mit einer vollständigen Unternehmenskennzeichnung. Betreibt sie jedoch eine kommerzielle Autorenwebsite, muss sie insbesondere § 5 ECG berücksichtigen. Betreibt sie zusätzlich einen Blog oder ein redaktionelles Informationsangebot, muss auch § 25 MedienG geprüft werden.

Offizielle Quellen

  • RIS – Österreichisches Mediengesetz § 24 und § 25
  • RIS – E-Commerce-Gesetz § 5
  • WKO – Website-Impressum (Muster für verschiedene Rechtsformen)
  • Unternehmensserviceportal – Rechtliche Pflichten für Websites
Hinweis: Diese Seite beschreibt die Rechtslage nach bestem Wissen, Stand 5. November 2026, und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzestexte ändern sich – für verbindliche Auskünfte Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte oder Steuerberatung beiziehen.