Das deutsche Wettbewerbsrecht gibt Mitbewerbern, Verbänden und Kammern einen eigenen Anspruch auf Unterlassung. Wer gegen eine Marktverhaltensregel verstösst – und § 5 DDG ist eine –, kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Die Kosten trägt nach § 13 UWG grundsätzlich der Verstossende.
Für Schweizer Autorinnen und Autoren ist das aus zwei Gründen unangenehm. Erstens ist die Abmahnkultur in der Schweiz unbekannt, das Risiko wird also unterschätzt. Zweitens wird die Post in die Schweiz nach dem Haager Zustellungsübereinkommen zugestellt – das dauert, und wer den Zugang nicht mitbekommt, verliert Fristen, ohne es zu merken.
Die gute Nachricht: Das Risiko ist beherrschbar. Wer die Angaben vollständig hat und Post zuverlässig empfängt, hat das Thema vom Tisch.
Alle sechs sind von aussen prüfbar, ohne dass jemand dein Buch kauft. Genau das macht sie attraktiv für Abmahner.
| Risiko | Norm | Häufig? | Warum es auffällt |
|---|---|---|---|
| Fehlendes Impressum | § 5 DDG, § 3a UWG | häufig | Der Klassiker: kein Impressum, kein Link, oder Angaben, die nicht vollständig sind. Für Abmahner ohne Rechercheaufwand prüfbar. |
| Unvollständige Angaben | § 5 Abs. 1 DDG | häufig | E-Mail fehlt, Anschrift ist ein Postfach, vertretungsberechtigte Person nicht genannt. Jede Lücke ist ein eigener Verstoss. |
| Fehlende Widerrufsbelehrung | § 312d BGB, Art. 246a EGBGB | häufig | Bei Fernabsatz an Verbraucher: Belehrung, Musterformular und Fristen. Fehlt sie, verlängert sich das Widerrufsrecht auf 12 Monate und 14 Tage. |
| Preisangaben ohne Mehrwertsteuer | § 1 PAngV | gelegentlich | Endpreise in Euro inklusive deutscher Umsatzsteuer, dazu Versandkosten. Nettopreise sind im B2C unzulässig. |
| Fehlende GPSR-Angaben | Art. 9, 11 VO (EU) 2023/988 | häufig | Seit Dezember 2024 ein eigenständiger Prüfpunkt – Marktüberwachung und Wettbewerber schauen hin. |
| Fehlender Verpackungsbevollmächtigter | VerpackDG / LUCID | häufig | Seit 12. August 2026 auch für Schweizer Anbieter ohne deutsche Niederlassung. Vertriebsverbot möglich. |
Nichts davon ist dramatisch, wenn es in der richtigen Reihenfolge passiert. Dramatisch wird es nur, wenn die Frist verstreicht.
Zwischen der Schweiz und der EU gilt nicht die EU-Zustellungsverordnung, sondern das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965. Das ändert den Ablauf grundlegend.
Wer eine inländische Zustellanschrift unterhält, bekommt Abmahnungen, Behördenpost und Gerichtsbeschreiben so, wie sie gedacht sind: zeitnah und nachweisbar. Wie das technisch läuft, steht unter Behördenpost & Abmahnung →
Die Schweiz ist nicht in der EU, aber Vertragspartei des Lugano-Übereinkommens. Für Verbraucherverträge bedeutet das einen Gerichtsstand, den man kennen sollte.
| Konstellation | Gerichtsstand | Bedeutung |
|---|---|---|
| Verbraucherin in Deutschland klagt | Wohnsitz der Verbraucherin (Art. 16 LugÜ) | Sie kann in Deutschland klagen – auch gegen einen Verlag in der Schweiz. |
| Du willst gegen eine Verbraucherin klagen | Ausschliesslich Wohnsitz der Verbraucherin (Art. 16 LugÜ) | Der umgekehrte Weg ist versperrt: Keine Klage am eigenen Sitz, wenn ein Verbrauchervertrag betroffen ist. |
| Streit unter Unternehmen | Erfüllungsort oder Sitz des Beklagten (Art. 5 LugÜ) | Bei Verkauf und Lieferung nach Deutschland ist der Erfüllungsort regelmässig dort. |
| Deutsches Urteil in der Schweiz | Anerkennung nach Art. 33 ff. LugÜ | Wird grundsätzlich ohne neue Sachprüfung vollstreckt. Ein deutsches Urteil ist also kein «Papiertiger». |
Kurz: Wer nach Deutschland verkauft, kann dort verklagt werden – und ein dort erwirktes Urteil ist in der Schweiz durchsetzbar. Das ist der stärkste praktische Grund, die Angaben nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.
Wer diese vier Zahlen kennt, kann jede Abmahnung einordnen, bevor er sie unterschreibt.
Der Unterschied zwischen einer lösbaren Abmahnung und einem Versäumnisurteil ist selten juristisch. Meistens ist es die Frage, ob ein Brief rechtzeitig gelesen wurde.