Schweiz · Produktsicherheit

EU-GPSR: Was Schweizer Autoren beim Buchverkauf in der EU beachten müssen

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung. Für erfasste Produkte muss ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU vorhanden sein. Welche Person diese Funktion übernimmt, hängt vom Hersteller und vom Vertriebsweg ab.

Kurz gesagt

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024. Sie erfasst grundsätzlich auch körperliche Bücher, soweit keine spezielle Ausnahme greift. Rein digitale E-Books ohne körperlichen Datenträger sind als digitale Inhalte grundsätzlich keine körperlichen Produkte im Sinne dieser Verordnung.

Hersteller müssen insbesondere die Pflichten aus Art. 9 GPSR beachten. Zusätzlich darf ein erfasstes Produkt nach Art. 16 GPSR grundsätzlich nur auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wenn ein in der EU niedergelassener verantwortlicher Wirtschaftsakteur vorhanden ist. Das kann – abhängig vom Vertriebsweg – der Hersteller, ein Importeur, ein bevollmächtigter Vertreter oder ein Fulfilment-Dienstleister sein. Eine gesonderte schriftliche Bevollmächtigung ist daher nicht in jedem Fall erforderlich.

Die konkrete Rollenverteilung sollte vor dem Vertrieb geklärt werden. Eine c/o-Anschrift oder reine Postannahme erfüllt die Funktion des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs nicht automatisch.

01 · Vier Rollen – und wo du darin stehst

Die GPSR knüpft an die Funktion im Vertriebsweg an. Entscheidend ist deshalb nicht allein der Wohnsitz des Autors, sondern wer das Produkt herstellt, einführt, vertreibt oder die Funktion nach Art. 16 übernimmt.

RolleWer ist das?NormPflicht
Hersteller Wer das Buch unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt Art. 9 GPSR Führt vor dem Inverkehrbringen eine interne Risikoanalyse durch, erstellt technische Unterlagen und bringt die vorgeschriebenen Produkt- und Herstellerangaben an.
Verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU Hersteller, Importeur, bevollmächtigter Vertreter oder Fulfilment-Dienstleister – je nach Konstellation Art. 16 GPSR Mindestens ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur muss die Aufgaben nach Art. 16 GPSR und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrnehmen. Eine gesondert beauftragte Person ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Bevollmächtigter Vertreter Eine vom Hersteller schriftlich beauftragte Person oder Organisation Art. 10 GPSR Kann vom Hersteller freiwillig durch schriftliches Mandat bestellt werden. Er übernimmt die im Mandat festgelegten Aufgaben nach Art. 10 GPSR. Das Mandat allein macht einen beliebigen Postannahmedienst nicht zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur.
Importeur / Händler Unternehmen, die Produkte in die EU einführen oder dort weitervertreiben Art. 11–12 GPSR Importeure haben eigene Prüf- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 11 GPSR; Händler insbesondere Prüfpflichten nach Art. 12 GPSR. Ob ein Print-on-Demand-Anbieter Importeur ist, hängt vom tatsächlichen Waren- und Vertragsweg ab.
Print-on-Demand entscheidet die Rollenfrage nicht automatisch. Wer ein Buch unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann nach Art. 13 GPSR als Hersteller gelten. Ob der Druck- oder Fulfilment-Dienstleister zusätzlich Importeur oder verantwortlicher Wirtschaftsakteur ist, hängt von der tatsächlichen Lieferkette, den Verträgen und seiner konkreten Funktion ab. Aus dem blossen Druck eines Buches folgt weder automatisch eine Bevollmächtigung noch, dass der Dienstleister keine eigene gesetzliche Rolle übernehmen kann.

02 · Was eine wirksame Bevollmächtigung braucht

Diese Punkte helfen dabei, den tatsächlich verantwortlichen Wirtschaftsakteur zu bestimmen. Die Anforderungen unterscheiden sich je nachdem, welche Rolle im konkreten Vertriebsweg übernommen wird.

1
Ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU
Für ein von der GPSR erfasstes Produkt muss nach Art. 16 ein Wirtschaftsakteur in der EU vorhanden sein. Das kann – abhängig vom Vertriebsweg – auch der Importeur oder ein Fulfilment-Dienstleister sein.
2
Die konkrete Rolle feststellen
Nicht jeder Schweizer Hersteller muss automatisch einen eigenen Bevollmächtigten bestellen. Zuerst ist zu prüfen, ob bereits ein Importeur, ein beauftragter Vertreter oder ein Fulfilment-Dienstleister die gesetzliche Rolle übernimmt.
3
Kontaktdaten richtig angeben
Name bzw. Handelsname oder Marke sowie Postanschrift und elektronische Adresse des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs müssen nach Art. 16 Abs. 3 auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument angegeben werden.
4
Aufgaben tatsächlich erfüllen können
Der verantwortliche Wirtschaftsakteur muss die gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Eine reine Postannahme ohne die erforderliche Sachkunde, Unterlagen und Handlungsbefugnisse reicht dafür nicht aus.
✔ Was die Rolle leistet
  • Sie ist Ansprechstelle für Marktüberwachungsbehörden
  • Sie stellt die nach Art. 16 GPSR und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Aufgaben sicher
  • Sie wirkt bei erforderlichen Korrekturmassnahmen und bei der Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden mit
  • Sie überprüft die einschlägigen Produkt- und Herstellerangaben sowie die technische Dokumentation im gesetzlich vorgesehenen Umfang
✖ Was sie nicht leistet
  • Sie ersetzt nicht die Herstellerpflichten nach Art. 9 GPSR
  • Sie ersetzt nicht ein gegebenenfalls erforderliches Website-Impressum
  • Sie ersetzt nicht die Pflichten nach Verpackungsrecht oder eine dort erforderliche Bevollmächtigung
  • Eine reine c/o- oder Postannahmeanschrift begründet diese Funktion nicht; die gesetzlichen Aufgaben müssen tatsächlich übernommen werden

03 · Vier Prüfpunkte vor dem nächsten Upload

Prüfe nicht nur, ob eine Adresse vorhanden ist, sondern ob die Angaben zur tatsächlichen Rollenverteilung und zum jeweiligen Vertriebsweg passen.

📖
Herstellerangaben
Prüfe die Angaben nach Art. 9 Abs. 6 GPSR: Name bzw. Handelsname oder Marke sowie Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers.
Prüfpunkt 1
🇪🇺
Verantwortlicher Wirtschaftsakteur
Stelle fest, welcher in der EU niedergelassene Wirtschaftsakteur die Funktion nach Art. 16 übernimmt. Das muss nicht zwingend ein separat bestellter Vertreter sein.
Prüfpunkt 2
🖥️
Online-Angebot
Bei einem Online- oder Fernabsatzangebot müssen die Angaben nach Art. 19 GPSR gut sichtbar bereitgestellt werden – einschließlich Hersteller, verantwortlichem Wirtschaftsakteur und Produktidentifikation.
Prüfpunkt 3
🔗
Rollen nicht vermischen
Hersteller, Importeur, verantwortlicher Wirtschaftsakteur und Anbieter einer c/o-Postanschrift sind unterschiedliche Funktionen. Eine Anschrift allein begründet keine gesetzliche Verantwortlichkeit.
Prüfpunkt 4

04 · Muster: Herstellerangaben und verantwortlicher Wirtschaftsakteur

Das folgende Schema ist eine Orientierung. Welche Angaben wo anzubringen sind, richtet sich nach Art. 9 und Art. 16 GPSR sowie nach der konkreten Produkt- und Vertriebskonstellation. Hersteller und verantwortlicher Wirtschaftsakteur können identisch sein, wenn der Hersteller in der EU niedergelassen ist.

MUSTER GPSR-Angaben für Schweizer Verlage
Nur als Prüfmuster verwenden und an die tatsächliche Rollenverteilung anpassen. Die GPSR-Angaben müssen nicht zwingend als zwei getrennte Blöcke im Buch-Impressum stehen; Art. 16 Abs. 3 nennt auch Verpackung, Paket oder Begleitunterlage als mögliche Anbringungsorte.
Hersteller (Art. 9 GPSR):
[Name / Unternehmen / Marke]
[Postanschrift]
[E-Mail-Adresse]

Verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU (Art. 16 GPSR):
[Name / Unternehmen / Marke des tatsächlich verantwortlichen Wirtschaftsakteurs]
[Postanschrift in einem EU-Mitgliedstaat]
[E-Mail-Adresse]

Hinweis: Die zweite Angabe nur verwenden, wenn die genannte Person oder das Unternehmen diese Funktion tatsächlich übernimmt. Die Rolle kann je nach Vertriebsweg beispielsweise beim Importeur, einem schriftlich beauftragten Vertreter oder einem Fulfilment-Dienstleister liegen.

Ausführliche Fassung mit allen Fallvarianten: EU-GPSR für Bücher → und Buch-Impressum Vorlagen →

Wichtige Abgrenzung zum BuchImpressum-Service: Die von BuchImpressum angebotene c/o-Anschrift und Postannahme sind keine Übernahme der Funktion eines verantwortlichen Wirtschaftsakteurs nach Art. 16 GPSR, eines Importeurs oder eines Bevollmächtigten nach Art. 10 GPSR. Diese Funktionen setzen jeweils eine eigenständige rechtliche Grundlage und die tatsächliche Übernahme der gesetzlichen Aufgaben voraus.

05 · Drei unterschiedliche Funktionen – nicht verwechseln

Wer nach Deutschland verkauft, trifft je nach Konstellation auf drei verschiedene Rollen. Sie klingen ähnlich und sind rechtlich völlig getrennt.

RolleGrundlageZweck
Verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU Art. 16 GPSR; Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2019/1020 Produktsicherheit: Wahrnehmung der gesetzlich festgelegten Aufgaben. Die Funktion kann je nach Vertriebsweg z. B. beim Importeur, bevollmächtigten Vertreter oder Fulfilment-Dienstleister liegen.
Bevollmächtigter nach Verpackungsrecht VerpackG / einschlägiges EU-Verpackungsrecht Übernimmt – soweit gesetzlich erforderlich und wirksam bestellt – bestimmte Pflichten des ausländischen Herstellers im Bereich Verpackungen. Die Funktion ist von der GPSR-Rolle getrennt.
EU-Vertreter nach DSGVO Art. 27 DSGVO Datenschutz: Ansprechstelle für Betroffene und Aufsichtsbehörden, wenn du in der EU nicht niedergelassen bist.

Ein Unternehmen kann mehrere Funktionen übernehmen, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgaben tatsächlich wahrgenommen werden. Eine gewöhnliche c/o-Postanschrift ist nicht automatisch eine dieser Funktionen. Details zu Verpackung und Vertrieb: Vertriebspflichten →

Die Zeile, die Listings rettet

Marktplätze fragen Name, Anschrift und E-Mail der verantwortlichen Person ab. Wer sie nicht hinterlegen kann, verliert die Verkaufsfähigkeit – unabhängig von der Qualität des Buchs.