Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024. Sie erfasst grundsätzlich auch körperliche Bücher, soweit keine spezielle Ausnahme greift. Rein digitale E-Books ohne körperlichen Datenträger sind als digitale Inhalte grundsätzlich keine körperlichen Produkte im Sinne dieser Verordnung.
Hersteller müssen insbesondere die Pflichten aus Art. 9 GPSR beachten. Zusätzlich darf ein erfasstes Produkt nach Art. 16 GPSR grundsätzlich nur auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wenn ein in der EU niedergelassener verantwortlicher Wirtschaftsakteur vorhanden ist. Das kann – abhängig vom Vertriebsweg – der Hersteller, ein Importeur, ein bevollmächtigter Vertreter oder ein Fulfilment-Dienstleister sein. Eine gesonderte schriftliche Bevollmächtigung ist daher nicht in jedem Fall erforderlich.
Die konkrete Rollenverteilung sollte vor dem Vertrieb geklärt werden. Eine c/o-Anschrift oder reine Postannahme erfüllt die Funktion des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs nicht automatisch.
Die GPSR knüpft an die Funktion im Vertriebsweg an. Entscheidend ist deshalb nicht allein der Wohnsitz des Autors, sondern wer das Produkt herstellt, einführt, vertreibt oder die Funktion nach Art. 16 übernimmt.
| Rolle | Wer ist das? | Norm | Pflicht |
|---|---|---|---|
| Hersteller | Wer das Buch unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt | Art. 9 GPSR | Führt vor dem Inverkehrbringen eine interne Risikoanalyse durch, erstellt technische Unterlagen und bringt die vorgeschriebenen Produkt- und Herstellerangaben an. |
| Verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU | Hersteller, Importeur, bevollmächtigter Vertreter oder Fulfilment-Dienstleister – je nach Konstellation | Art. 16 GPSR | Mindestens ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur muss die Aufgaben nach Art. 16 GPSR und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrnehmen. Eine gesondert beauftragte Person ist nicht in jedem Fall erforderlich. |
| Bevollmächtigter Vertreter | Eine vom Hersteller schriftlich beauftragte Person oder Organisation | Art. 10 GPSR | Kann vom Hersteller freiwillig durch schriftliches Mandat bestellt werden. Er übernimmt die im Mandat festgelegten Aufgaben nach Art. 10 GPSR. Das Mandat allein macht einen beliebigen Postannahmedienst nicht zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur. |
| Importeur / Händler | Unternehmen, die Produkte in die EU einführen oder dort weitervertreiben | Art. 11–12 GPSR | Importeure haben eigene Prüf- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 11 GPSR; Händler insbesondere Prüfpflichten nach Art. 12 GPSR. Ob ein Print-on-Demand-Anbieter Importeur ist, hängt vom tatsächlichen Waren- und Vertragsweg ab. |
Diese Punkte helfen dabei, den tatsächlich verantwortlichen Wirtschaftsakteur zu bestimmen. Die Anforderungen unterscheiden sich je nachdem, welche Rolle im konkreten Vertriebsweg übernommen wird.
Prüfe nicht nur, ob eine Adresse vorhanden ist, sondern ob die Angaben zur tatsächlichen Rollenverteilung und zum jeweiligen Vertriebsweg passen.
Das folgende Schema ist eine Orientierung. Welche Angaben wo anzubringen sind, richtet sich nach Art. 9 und Art. 16 GPSR sowie nach der konkreten Produkt- und Vertriebskonstellation. Hersteller und verantwortlicher Wirtschaftsakteur können identisch sein, wenn der Hersteller in der EU niedergelassen ist.
Hersteller (Art. 9 GPSR): [Name / Unternehmen / Marke] [Postanschrift] [E-Mail-Adresse] Verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU (Art. 16 GPSR): [Name / Unternehmen / Marke des tatsächlich verantwortlichen Wirtschaftsakteurs] [Postanschrift in einem EU-Mitgliedstaat] [E-Mail-Adresse] Hinweis: Die zweite Angabe nur verwenden, wenn die genannte Person oder das Unternehmen diese Funktion tatsächlich übernimmt. Die Rolle kann je nach Vertriebsweg beispielsweise beim Importeur, einem schriftlich beauftragten Vertreter oder einem Fulfilment-Dienstleister liegen.
Ausführliche Fassung mit allen Fallvarianten: EU-GPSR für Bücher → und Buch-Impressum Vorlagen →
Wer nach Deutschland verkauft, trifft je nach Konstellation auf drei verschiedene Rollen. Sie klingen ähnlich und sind rechtlich völlig getrennt.
| Rolle | Grundlage | Zweck |
|---|---|---|
| Verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU | Art. 16 GPSR; Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2019/1020 | Produktsicherheit: Wahrnehmung der gesetzlich festgelegten Aufgaben. Die Funktion kann je nach Vertriebsweg z. B. beim Importeur, bevollmächtigten Vertreter oder Fulfilment-Dienstleister liegen. |
| Bevollmächtigter nach Verpackungsrecht | VerpackG / einschlägiges EU-Verpackungsrecht | Übernimmt – soweit gesetzlich erforderlich und wirksam bestellt – bestimmte Pflichten des ausländischen Herstellers im Bereich Verpackungen. Die Funktion ist von der GPSR-Rolle getrennt. |
| EU-Vertreter nach DSGVO | Art. 27 DSGVO | Datenschutz: Ansprechstelle für Betroffene und Aufsichtsbehörden, wenn du in der EU nicht niedergelassen bist. |
Ein Unternehmen kann mehrere Funktionen übernehmen, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgaben tatsächlich wahrgenommen werden. Eine gewöhnliche c/o-Postanschrift ist nicht automatisch eine dieser Funktionen. Details zu Verpackung und Vertrieb: Vertriebspflichten →
Marktplätze fragen Name, Anschrift und E-Mail der verantwortlichen Person ab. Wer sie nicht hinterlegen kann, verliert die Verkaufsfähigkeit – unabhängig von der Qualität des Buchs.