Die Schweiz hat keine allgemeine Impressumspflicht. Was sie hat, ist eine wettbewerbsrechtliche Pflicht für den elektronischen Geschäftsverkehr und eine datenschutzrechtliche Informationspflicht, die in der Praxis dieselben Angaben verlangt.
Beide Pflichten sind territorial gedacht: Sie regeln, wie du dich gegenüber dem Schweizer Markt zeigst. Für den Verkauf nach Deutschland sind sie notwendig, aber nicht ausreichend – die deutsche Anbieterkennzeichnung, das Buch-Impressum und die Produktsicherheit kommen hinzu.
Wer die Schweizer Pflichten sauber erfüllt, hat deshalb bereits die halbe Miete: Name, Adresse und E-Mail sind in beiden Rechtsordnungen der Kern. Es fehlen die Formalien, die Deutschland zusätzlich verlangt.
Die Bestimmung ist keine Website-Vorschrift, sondern eine Lauterkeitsregel. Sie greift, sobald jemand «Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet» – und Bücher sind Werke.
| Ziffer | Pflicht | Was sie konkret bedeutet |
|---|---|---|
| Ziff. 1 | Identität und Kontaktadresse | Klare und vollständige Angaben über die eigene Identität und die Kontaktadresse – ausdrücklich einschliesslich der E-Mail-Adresse. Das ist die eigentliche Impressumspflicht. |
| Ziff. 2 | Hinweis auf die Bestellschritte | Wer einen Online-Shop betreibt, muss auf die einzelnen technischen Schritte bis zum Vertragsabschluss hinweisen. |
| Ziff. 3 | Korrektur von Eingabefehlern | Vor der Bestellung müssen angemessene technische Mittel bereitstehen, mit denen sich Eingabefehler erkennen und korrigieren lassen. |
| Ziff. 4 | Bestellbestätigung | Die Bestellung ist unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen. |
Wichtig für Autorinnen und Autoren: Wer nur über Amazon.de oder KDP verkauft, betreibt selbst keinen «elektronischen Geschäftsverkehr» im Sinne des UWG – die Plattform tritt als Verkäuferin auf. Sobald aber eine eigene Autorenseite mit Bestelllink, Shop oder Direktverkauf dazukommt, greift die Pflicht.
Seit der Revision des Datenschutzgesetzes am 1. September 2023 muss die Datenschutzerklärung Identität und Kontaktdaten der verantwortlichen Person nennen. Das ist keine Wettbewerbsregel, sondern Datenschutzrecht – und sie gilt unabhängig davon, ob du etwas verkaufst.
Praktisch heisst das: Wer eine geschäftliche Website mit Kontaktformular, Newsletter oder Analytics betreibt, kommt an der Nennung von Name und Adresse nicht vorbei – auch ohne Shop. Das Impressum ist der natürliche Ort dafür.
Diese Liste ist die Schweizer Baseline. Sie ist die Grundlage für alles Weitere – und deckt gleich einen Teil der deutschen Anforderungen mit ab.
| Angabe | Schweiz | Hinweis |
|---|---|---|
| Name oder Firma | Pflicht | Bei Einzelfirma der bürgerliche Name; bei GmbH/AG die Firma gemäss Handelsregister inklusive Rechtsformzusatz. |
| Postadresse (Strasse, PLZ, Ort) | Pflicht | Die «Kontaktadresse» muss eine tatsächliche Erreichbarkeit ermöglichen. Ein Postfach allein genügt nicht. |
| E-Mail-Adresse | Pflicht | Vom Gesetz ausdrücklich genannt. Ein Kontaktformular ist eine Ergänzung, kein Ersatz. |
| UID / MWST-Nummer | Üblich, nicht zwingend | Die UID (CHE-xxx.xxx.xxx) ist ein Vertrauenssignal. Wer mehrwertsteuerpflichtig ist, ergänzt «MWST». |
| Vertretungsberechtigte Person | Nicht zwingend | Bei AG und GmbH empfehlenswert – und für den deutschen Markt ohnehin Pflicht. |
| Telefonnummer | Freiwillig | Sinnvoll für Dienstleister, gesetzlich nicht verlangt. |
| Handelsregister und Registernummer | Nicht zwingend | Für Deutschland: Pflicht bei Eintragung. In der Schweiz nur bei bestimmten Rechtsformen üblich. |
Die Grenze verläuft nicht am Wohnsitz, sondern am Markt. Drei Punkte zeigen, wo die Schweizer Regeln systematisch zu kurz greifen.
Alle Schweizer Erlasse sind auf fedlex.admin.ch kostenlos und tagesaktuell abrufbar. Verlinkt ist jeweils die Fundstelle, nicht eine Zusammenfassung.
Name, Adresse und E-Mail sind in beiden Systemen der Kern. Was Deutschland zusätzlich verlangt – Rechtsform, Register, vertretungsberechtigte Person, Zustellbarkeit – lässt sich mit einer sauberen Struktur einmal aufsetzen.