Schweiz · Ausgangslage

Was die Schweiz verlangt – und wo die Pflicht endet

Zwei Bundesgesetze, ein klarer Adressatenkreis und eine Lücke, die erst der deutsche Markt schliesst. Wer die Ausgangslage kennt, baut das Impressum einmal richtig.

Kurz gesagt

Die Schweiz hat keine allgemeine Impressumspflicht. Was sie hat, ist eine wettbewerbsrechtliche Pflicht für den elektronischen Geschäftsverkehr und eine datenschutzrechtliche Informationspflicht, die in der Praxis dieselben Angaben verlangt.

Beide Pflichten sind territorial gedacht: Sie regeln, wie du dich gegenüber dem Schweizer Markt zeigst. Für den Verkauf nach Deutschland sind sie notwendig, aber nicht ausreichend – die deutsche Anbieterkennzeichnung, das Buch-Impressum und die Produktsicherheit kommen hinzu.

Wer die Schweizer Pflichten sauber erfüllt, hat deshalb bereits die halbe Miete: Name, Adresse und E-Mail sind in beiden Rechtsordnungen der Kern. Es fehlen die Formalien, die Deutschland zusätzlich verlangt.

01 · Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG – vier Ziffern, vier Pflichten

Die Bestimmung ist keine Website-Vorschrift, sondern eine Lauterkeitsregel. Sie greift, sobald jemand «Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet» – und Bücher sind Werke.

ZifferPflichtWas sie konkret bedeutet
Ziff. 1 Identität und Kontaktadresse Klare und vollständige Angaben über die eigene Identität und die Kontaktadresse – ausdrücklich einschliesslich der E-Mail-Adresse. Das ist die eigentliche Impressumspflicht.
Ziff. 2 Hinweis auf die Bestellschritte Wer einen Online-Shop betreibt, muss auf die einzelnen technischen Schritte bis zum Vertragsabschluss hinweisen.
Ziff. 3 Korrektur von Eingabefehlern Vor der Bestellung müssen angemessene technische Mittel bereitstehen, mit denen sich Eingabefehler erkennen und korrigieren lassen.
Ziff. 4 Bestellbestätigung Die Bestellung ist unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen.
✔ Erfasst ist
  • Der eigene Online-Shop mit Bestellfunktion
  • Der Verkauf von E-Books über die eigene Website
  • Bezahlte Online-Kurse und Coaching-Angebote
  • Newsletter mit Verkaufsbezug (zusätzlich Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG)
✖ Nicht erfasst ist
  • Der reine Verkauf über Amazon, BoD oder andere Plattformen – dort gelten deren Bedingungen und das Recht des Marktplatzes
  • Private Blogs ohne Verkaufsabsicht
  • Verträge, die ausschliesslich per E-Mail abgeschlossen werden
  • Reine Lesezeichen-Seiten ohne Angebot

Wichtig für Autorinnen und Autoren: Wer nur über Amazon.de oder KDP verkauft, betreibt selbst keinen «elektronischen Geschäftsverkehr» im Sinne des UWG – die Plattform tritt als Verkäuferin auf. Sobald aber eine eigene Autorenseite mit Bestelllink, Shop oder Direktverkauf dazukommt, greift die Pflicht.

02 · Art. 19 DSG – die zweite Pflicht, die fast jeden trifft

Seit der Revision des Datenschutzgesetzes am 1. September 2023 muss die Datenschutzerklärung Identität und Kontaktdaten der verantwortlichen Person nennen. Das ist keine Wettbewerbsregel, sondern Datenschutzrecht – und sie gilt unabhängig davon, ob du etwas verkaufst.

✔ Was Art. 19 DSG verlangt
  • Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Bearbeitungszwecke und Datenkategorien
  • Empfänger der Daten, soweit relevant
  • Angaben zu Datentransfers ins Ausland
  • Die Rechte der betroffenen Personen
✖ Was daraus folgt
  • Eine Datenschutzerklärung ohne Namen und Adresse ist unvollständig
  • Sie ersetzt das Impressum nicht – es sind getrennte Seiten mit getrennten Zwecken
  • Für deutsche Nutzer gilt zusätzlich die DSGVO, sobald du dich an sie richtest

Praktisch heisst das: Wer eine geschäftliche Website mit Kontaktformular, Newsletter oder Analytics betreibt, kommt an der Nennung von Name und Adresse nicht vorbei – auch ohne Shop. Das Impressum ist der natürliche Ort dafür.

03 · Pflichtangaben: was die Schweiz von dir will

Diese Liste ist die Schweizer Baseline. Sie ist die Grundlage für alles Weitere – und deckt gleich einen Teil der deutschen Anforderungen mit ab.

Angabe Schweiz Hinweis
Name oder Firma Pflicht Bei Einzelfirma der bürgerliche Name; bei GmbH/AG die Firma gemäss Handelsregister inklusive Rechtsformzusatz.
Postadresse (Strasse, PLZ, Ort) Pflicht Die «Kontaktadresse» muss eine tatsächliche Erreichbarkeit ermöglichen. Ein Postfach allein genügt nicht.
E-Mail-Adresse Pflicht Vom Gesetz ausdrücklich genannt. Ein Kontaktformular ist eine Ergänzung, kein Ersatz.
UID / MWST-Nummer Üblich, nicht zwingend Die UID (CHE-xxx.xxx.xxx) ist ein Vertrauenssignal. Wer mehrwertsteuerpflichtig ist, ergänzt «MWST».
Vertretungsberechtigte Person Nicht zwingend Bei AG und GmbH empfehlenswert – und für den deutschen Markt ohnehin Pflicht.
Telefonnummer Freiwillig Sinnvoll für Dienstleister, gesetzlich nicht verlangt.
Handelsregister und Registernummer Nicht zwingend Für Deutschland: Pflicht bei Eintragung. In der Schweiz nur bei bestimmten Rechtsformen üblich.

04 · Wo die Schweizer Pflicht endet – und warum das nicht reicht

Die Grenze verläuft nicht am Wohnsitz, sondern am Markt. Drei Punkte zeigen, wo die Schweizer Regeln systematisch zu kurz greifen.

🧾
Keine Pflichtangaben-Liste
Das UWG verlangt «klare und vollständige Angaben» – nicht Rechtsform, Register, Registernummer oder Umsatzsteuer-Identifikation. Genau diese Angaben prüft die deutsche Rechtsprechung Punkt für Punkt.
§ 5 Abs. 1 DDG
📗
Kein Buch-Impressum
Ein Schweizer Buch braucht keine Impressumsseite mit Verleger und Drucker. Ein Buch, das in Deutschland gedruckt oder verkauft wird, fällt unter die Landespressegesetze – und dort stehen diese Angaben zwingend.
Presse- und Medienrecht
🛡️
Keine EU-verantwortliche Person
Die Schweiz kennt ein eigenes Produktesicherheitsrecht. Für den EU-Markt verlangt die GPSR aber zusätzlich eine in der EU ansässige, bevollmächtigte Person – ein rein Schweizer Setup erfüllt das nicht.
Art. 11 GPSR
⚡
Durchsetzung ohne Abmahnkultur
In der Schweiz ist die strafrechtliche Verfolgung selten und braucht einen Antrag. In Deutschland ist die Abmahnung ein Geschäftsmodell – mit Kostenfolge für die Gegenseite. Das verändert das Risiko vollständig.
§ 8 Abs. 3, § 13 UWG

05 · Die Gesetzestexte im Original

Alle Schweizer Erlasse sind auf fedlex.admin.ch kostenlos und tagesaktuell abrufbar. Verlinkt ist jeweils die Fundstelle, nicht eine Zusammenfassung.

Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Die einzige echte Impressumspflicht der Schweiz – aber nur für den elektronischen Geschäftsverkehr. Vier Ziffern regeln Anbieterangaben, Bestellschritte, Fehlerkorrektur und Bestellbestätigung.
→ fedlex: UWG Art. 3
Art. 23 UWG
Strafbestimmung
Wer vorsätzlich unlauter handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafverfolgung setzt in der Regel einen Strafantrag voraus – in der Praxis selten, aber möglich.
→ fedlex: UWG Art. 23
Art. 19 DSG
Datenschutzgesetz (revidiert, seit 1.9.2023)
Die Datenschutzerklärung muss Identität und Kontaktdaten der verantwortlichen Person nennen. Da praktisch jede geschäftliche Website eine Datenschutzerklärung braucht, sind diese Angaben faktisch Pflicht.
→ fedlex: DSG
Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG
Irreführende Angaben
Wer über sich selbst oder sein Angebot falsche Vorstellungen erweckt, handelt unlauter. Ein veraltetes Impressum mit alter Firma oder alter Adresse ist deshalb schlimmer als ein fehlendes.
→ fedlex: UWG Art. 3
Hinweis: Diese Seite beschreibt die Rechtslage nach bestem Wissen, Stand 30. Oktober 2026, und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzestexte ändern sich – für verbindliche Auskünfte Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte oder Steuerberatung beiziehen.

Schweizer Baseline, deutscher Aufbau

Name, Adresse und E-Mail sind in beiden Systemen der Kern. Was Deutschland zusätzlich verlangt – Rechtsform, Register, vertretungsberechtigte Person, Zustellbarkeit – lässt sich mit einer sauberen Struktur einmal aufsetzen.