Zwölf Punkte, vier davon vor dem Launch, acht vor dem ersten Verkauf. Die Checkliste ist bewusst in dieser Reihenfolge – sie folgt dem Weg des Buchs, nicht der Reihenfolge im Gesetz.
Wer wenig Zeit hat, arbeitet die Punkte 1 bis 4 ab. Damit ist die grösste Abmahnfläche geschlossen. Alles Weitere folgt, sobald der Vertrieb nach Deutschland tatsächlich beginnt.
Jeder Schritt nennt den spätesten Zeitpunkt. Wer einen Punkt nachholt, holt in der Regel auch die folgenden nach – deshalb die Reihenfolge.
Das erste Muster ist die Website, das zweite das Buch. Beide sind absichtlich kurz – Vollständigkeit entsteht durch die Angaben, nicht durch die Länge.
Angaben gemäss § 5 DDG [Vorname Nachname] / [Imprint] c/o [Anschriftendienst] [Strasse Hausnummer] [PLZ Ort], Deutschland E-Mail: [E-Mail-Adresse] Telefon: [Telefonnummer] Handelsregister: [Registeramt], [Nummer] Umsatzsteuer-ID: [USt-IdNr., falls vorhanden] Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV: [Vorname Nachname], Anschrift wie oben
Impressum Verlag & Herausgeber: [Vorname Nachname] / [Imprint] c/o [Anschriftendienst] [Strasse Hausnummer] [PLZ Ort], Deutschland E-Mail: [E-Mail-Adresse] Verfasser: [Vorname Nachname] Druck und Bindung: [Druckerei], [Druckort] 1. Auflage [Jahr] Print-ISBN: 978-3-XXXXXX-XX-X Verantwortliche Person für die EU-Produktsicherheit (gemäss Art. 11 VO (EU) 2023/988): [Name], [EU-Anschrift], [E-Mail] © [Jahr] [Vorname Nachname]
Mehr Varianten – Pseudonym, Imprint, Verein, Neuauflage: Buch-Impressum Vorlage →
Ja, wenn du dich mit deinem Angebot an den deutschen Markt richtest. Das Herkunftslandprinzip des § 3 DDG schützt nur Anbieter aus der EU und dem EWR. Die Schweiz ist Drittstaat, deshalb gilt für deine Website die deutsche Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG. Verkaufst du über amazon.de, lieferst nach Deutschland oder preist in Euro aus, ist die Ausrichtung auf den deutschen Markt offensichtlich.
Nein. Das UWG verlangt Identität, Kontaktadresse und E-Mail. § 5 DDG verlangt zusätzlich Rechtsform, vertretungsberechtigte Person, Handelsregister und Registernummer sowie – falls vorhanden – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Schweizer Angaben sind die Grundlage, nicht die vollständige Lösung.
Eine allgemeine Impressumspflicht gibt es nicht. Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG verlangt Anbieterangaben nur im elektronischen Geschäftsverkehr, also bei Shops und vergleichbaren Angeboten. Dazu kommt Art. 19 DSG: Die Datenschutzerklärung muss Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen nennen. In der Praxis braucht damit fast jede geschäftliche Schweizer Website ein Impressum.
Weil Bücher Druckwerke sind und die Landespressegesetze für Druckwerke Name und Anschrift von Verleger und Drucker verlangen – bei Selbstverlag tritt der Verfasser an die Stelle des Verlegers. Wer über BoD, epubli oder KDP druckt, druckt in Deutschland; damit erscheint das Buch im Geltungsbereich. Bei reinen E-Books greift das Presserecht nicht, dafür § 5 DDG.
Eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich bevollmächtigt, die Pflichten der Produktsicherheitsverordnung wahrzunehmen. Name, Postanschrift und E-Mail müssen auf dem Produkt oder der Verpackung stehen – bei Büchern also im Impressum. Für Hersteller in der Schweiz ist die Angabe seit dem 13. Dezember 2024 verpflichtend.
Nicht automatisch. Die GPSR verlangt eine in der EU ansässige Person, die die Aufgaben tatsächlich wahrnimmt: Unterlagen bereithalten, mit Behörden zusammenarbeiten, Auskünfte erteilen. Eine reine Postannahme erfüllt das nicht zwangsläufig. Wer die Rolle übernehmen soll, muss sie vertraglich übernehmen können – das ist getrennt von der Impressumsadresse zu klären.
In Deutschland können Mitbewerber und Verbände kostenpflichtig abmahnen; die Kosten trägt nach § 13 UWG grundsätzlich der Verstossende. Bei Schweizer Anbietern kommt hinzu, dass die Zustellung über das Haager Zustellungsübereinkommen läuft und Wochen bis Monate dauert – Fristen von 14 Tagen sind so kaum zu halten. Ein deutsches Urteil ist über das Lugano-Übereinkommen auch in der Schweiz vollstreckbar.
Ja, wenn deine Bücher in Deutschland auf den Markt kommen. Die Schweiz hat keine Buchpreisbindung – 2012 wurde das entsprechende Bundesgesetz in der Volksabstimmung abgelehnt. In Deutschland muss für jedes Buch ein Endpreis festgesetzt und eingehalten werden; dauerhafte Rabattaktionen auf eigene Titel sind unzulässig.
Ja. Seit dem 12. August 2026 müssen Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die verpackte Ware direkt an Endabnehmer dort liefern, einen Bevollmächtigten im Verpackungsregister LUCID benennen. Für bestehende Registrierungen endet die Übergangsfrist am 12. November 2026.
Die Plattform übernimmt einen Teil der Pflichten – Widerrufsabwicklung, teilweise die Umsatzsteuer –, aber nicht dein Impressum. Amazon fragt Hersteller- und Verantwortlichenangaben im Backend ab und deaktiviert Listings, wenn sie fehlen. Für deine eigene Autorenseite gilt § 5 DDG ohnehin.
Bei einem deutschsprachigen Angebot an deutsche Kundschaft ja. Die Information muss für die angesprochene Zielgruppe klar und verständlich sein; eine deutschsprachige Website mit englischem Impressum erfüllt das nicht.
Das Impressum selbst kostet nichts. Kosten entstehen durch eine Zustellanschrift, eine bevollmächtigte Person für die GPSR, gegebenenfalls einen Verpackungsbevollmächtigten und eine Steuerberatung. Diese Posten sind getrennt zu kalkulieren – und getrennt zu beauftragen.
Jede Seite behandelt einen Pflichtenkreis. Zusammen ergeben sie das vollständige Bild für den Verkauf nach Deutschland.
Alles andere lässt sich nachholen. Eine Anschrift, die keine Post annimmt, lässt sich nicht nachholen – sie fällt genau dann auf, wenn eine Frist läuft.